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⇐ fast 70% Steueraufschlag für Strom 02.07.2008 In einer Aufrechung zeigt der Beitrag, dass die 22 Cent für eine Kilowattstunde Strom Steuern in Höhe von gut 9 Cent enthalten. Im Detail wird die Struktur deutschen Steuerrecht aufgeschlüsselt. Die Stromsteuer wird als unsozial bezeichnet, weil in der jetzigen Struktur "eine Rentnerin mit einer Nachtspeicherheizung und hoher Stromrechnung den deutschen Großunternehmen die Senkung der Lohnnebenkosten bezahlt."
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Newsletter von Verivox - Energiesteuern
geschrieben von Hanno Blatzheim
Inhalt
- Energiesteuern
- Ökosteuer
- Steuerrechtliche Besonderheiten
- Kritik
Energiesteuern
Seit der offiziellen Liberalisierung der Energiemärkte 1998 ist der Staatsanteil an den Energiekosten sehr stark angewachsen. Heute fallen mehr als 40 Prozent des Strompreises für einen Haushaltskunden auf Steuern und Abgaben. Fast 41 Cent von jedem Euro der Stromrechnung zahlen Energieverbraucher in Deutschland für Umsatzsteuer, Konzessionsabgabe, Ökosteuer, Abgaben zur Förderung erneuerbarer Energien (EEG) und die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG). Beim Erdgas gehen 28 Prozent des Gesamtpreises an den Staat.
Die Konzessionsabgaben sind für die Nutzung des Wegenetzes an die lokale Gemeinde zu entrichten. Sie betragen je nach Größe der Gemeinde zwischen 1,32 und 2,39 Cent pro kWh. Auch für Gas wird eine Konzessionsabgabe erhoben. Sie beträgt hier beispielsweise für kleine Gemeinden bis 25.000 Einwohner 0,51 Cent/kWh und für Gemeinden über 500.000 Einwohner 0,93 Cent/kWh.
Die Stromsteuer beträgt aktuell 2,05 Cent/kWh und wird zusätzlich erhoben. Weiterhin sind Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Höhe von ca. 1,1 Cent/kWh zu zahlen. Auf den gesamten Strompreis wird dann nochmals 19 % Umsatzsteuer erhoben.
Beispielrechnung:
Strompreis |
22 Cent/kWh |
Umsatzsteuer |
3,51 Cent |
Stromsteuer |
2,05 Cent |
Konzessionsabgabe bis zu |
2,39 Cent |
EEG und KWKG Zuschlag ca. |
1,01 Cent |
Steuerbelastung |
9,05 Cent/kWh |
Aufgrund weiterhin steigender Abgaben durch die Subvention von regenerativen Energien (Photovoltaikanlagen ca. 50 Cent/kWh, Windkraftanlagen ca. 20 Cent/kWh) ist mit weiteren Preissteigerungen und Abgabenbelastungen zu rechnen. Diese Entwicklung zeigt, dassDeutschland bei der Strom- und Gasversorgung deutscher Haushalte bald eine ähnlich hohe Steuerlast wie im Bereich der Benzin- und Dieselbesteuerung zu tragen haben wird.
Ökosteuer
Etwa ein Jahr nach der offiziellen Liberalisierung der Energiemärkte wurde unter der damaligen rot-grünen Bundesregierung die Einführung der Ökosteuer beschlossen. Das "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" trat zum 01.04.1999 in Kraft. Dieses Gesetz umfasste das neue Stromsteuergesetz und das geänderte Mineralölsteuergesetz.
Die Ziele der Gesetze sollten die Förderung eines sparsameren Energieverbrauchs und die Senkung der Lohnnebenkosten durch geringere Rentenversicherungsbeiträge sein. Durch die Verteuerung von umweltschädlichem Verhalten durch Energieverbrauch sollen die Kosten für Arbeit gesenkt werden. Gleichzeitig wird die "Energiewende", die Umstellung auf regenerative Formen der Stromerzeugung, subventioniert.
Die Erhöhung der Energiebesteuerung hat seit April 1999 schrittweise in fünf Reformstufen stattgefunden. Die letzte und fünfte Verteuerung des Energiebezugs erfolgte zum 01. Januar 2003. Seit diesem Zeitpunkt beträgt beispielsweise die Stromsteuer 2,05 Cent pro kWh.
Von Anfang an gab es zahlreiche Ausnahmen zu diesen Regelungen. So ist zum Beispiel der Luftverkehr, der eine große Umweltbelastung darstellt, von Anfang an von der Ökosteuer befreit worden.
Um den Standort Deutschland und vor allem produzierende Betriebe nicht zu sehr zu belasten, wurde Gewerbetreibenden mit einem Verbrauch von über 50.000 kWh bis zu 80 Prozent der Steuer erlassen. Seit der letzten Reformstufe muss jedoch auch das produzierende Gewerbe 60 Prozent des Regelsteuersatzes bezahlen. Neben diesen Regelungen gab es noch weitere steuerrechtliche Besonderheiten, welche auch gewerblichen Verbrauchern häufig nur teilweise bekannt sind.
Steuerrechtliche Besonderheiten
Stromsteuer und Mineralölsteuer sind Verbrauchssteuern, die von den Hauptzollämtern erhoben werden. Nur die Hauptzollämter erteilen einen so genannten Erlaubnisschein um beispielsweise die Stromsteuer zu einem reduzierten Satz von derzeit 60 Prozent zu beziehen. Mit einem weiteren Antrag kann die nachträgliche Erstattung der Mineralölsteuer erlangt werden.
Eine weitere Besonderheit stellt der so genannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG bzw. § 25a MinöStG dar. Nach diesen Vorschriften wird Betrieben zusätzlich der Anteil der Steuern erstattet, der sie über die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge hinaus, gegenüber dem Stand von 1998, zusätzlich belastet. Diese Regelung ist kompliziert, da beim Spitzenausgleich nach § 10 StromStG ein Vergleich mit den Beiträgen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Stromsteuerbelastung stattfindet.
Soweit der Arbeitgeber durch die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge entlastet wurde (heutige Beiträge in Vergleich zu den Beiträgen von 1998), muss er die Stromsteuer in der Höhe der Entlastung tragen. Wird das Unternehmen zusätzlich belastet, kann der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG beantragt werden.
Die Gesetzeslage ist durch die Einführung und Novellierung im Rahmen des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) nicht einfacher geworden. Heute müssen Betriebe des produzierenden Gewerbes fünf verschiedene Anträge stellen, um bei den möglichen Steuererstattungen berücksichtigt zu werden.
Kritik
Wenn Politiker die Industrie und die steigenden Ölpreise für die Verteuerung der Energiepreise in Deutschland verantwortlich machen, wird der stetig steigende und keineswegs geringe Staatsanteil an den Energiekosten gerne verschwiegen.
Ein geplanter Haupteffekt der ökologischen Steuerreform war die Senkung der Lohnnebenkosten. Doch die Einschränkungen des Stromsteuergesetzes kommen in erster Linie großen Unternehmen zugute. Denn kleine und mittlere Betriebe, die nicht mehr als 50.000 kWh Strom pro Jahr verbrauchen, erhalten überhaupt keine Ermäßigung der Stromsteuer. Gleichzeitig werden Großbetrieben, die Millionen von Kilowattstunden verbrauchen, über den Spitzenausgleich fast die gesamte Mehrbelastung zurückerstattet.
Unter diesem Blickwinkel kann es als unsozial bezeichnet werden, wenn beispielsweise eine Rentnerin mit einer Nachtspeicherheizung und hoher Stromrechnung den deutschen Großunternehmen die Senkung der Lohnnebenkosten bezahlt.
Zum Gastautor
Rechtsanwalt Hanno Blatzheim aus Bitburg ist seit 1996 auf dem Gebiet des Energierechts tätig und vertritt gewerbliche und private Verbraucher in Sachen Gas, Strom und Fernwärme. Seine Expertise konnte er unter anderem bei Kooperationen mit dem ZDF Magazin Frontal und dem Nachrichtenmagazin Focus unter Beweis stellen.
Zusammenfassung, Übersicht, Zusatzinformation, ..Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen:
Die Redaktion dankt Verivox für die telefonisch Erlaubnis zum Zitat der Meldung.
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