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Abgabepflicht
Abgabepflicht für Online-Publikationen? - Nur bei Nachfrage!

01.04.2009 Bitkom, der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., hat gemeinsam mit Dem Deutschen Industrie und Handelstag Regeln für die Abgabepflicht von elektronischen Publikationen veröffentlicht. Kernpunkt ist, dass man ruhig warten soll, bis die Deutsche Nationalbibliothek sich meldet.
[Seit Jahren macht google vor, wie Daten online archiviert werden. Nach meinem Eindruck ist die Deutsche Nationalbibliothek hoffnungslos mit der Archivierung der Internetpublikationen überfordert, weil sie zu stark in "Buch" und Zeitungskategorien denken. Dr. Dieter Perth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Die Technikfeindlichkeit im Amt outet sich in antiquiert anmutenden Verfahrensregeln. Es seien hier eine Regel kursiv (http://www.d-nb.de/netzpub/ablief/np_ablief_regeln.htm) zitiert und im Normaldruck kommentiert.:
" Regeln für die Ablieferung von Netzpublikationen
- Nur tatsächlich veröffentlichte Netzpublikationen dürfen abgeliefert werden. Dazu gehören auch Publikationen, die ausschließlich per E-Mail verschickt werden (z. B. Newsletter).
Also der Skorpion, das Online-Satire-Magazin, kann sich die Bibliothek gern bei den Bürgerstimmen oder den anderen Website herunterladen.
….
- Webseiten aller Art können derzeit noch nicht gesammelt und langzeitarchiviert werden. Die Deutsche Nationalbibliothek bittet deshalb, von einer Lieferung abzusehen, bis durch andere Verfahren, wie z. B. Harvesting, die Sammlung solcher Publikationen ermöglicht wird.
Warum nutzt man nicht einfach das brutale Cache-Cerfahren von google. und filtert anschließend den Müll heraus. Irgendwie haben die Frankfurter Bibliothekare die moderne Form des Informationsmanagement verschlafen.

Verweisungen innerhalb der Publikation müssen durch relative Links realisiert werden. Zur Netzpublikation gehörende Links dürfen nicht absolut sein.
Die Programmierer in Frankfurt sind zu doof, um den Usern automatische Konvertierungsproceduren bzw. Emulationsumgebungen zur Verfügung zu stellen.

Zeitschriften müssen auf Heft- oder Artikelebene abgeliefert werden, d. h. eine Lieferung besteht aus einem Heft/einer Ausgabe oder einem Artikel der Zeitschrift.
Schaut euch einfach einmal an, wie in modernen Publikationen gearbeitet wird. Das Internet bietet die Möglichkeit für Collagen und der Zwang zur festen Magazinen ist aufgehoben. . Augenscheinlich sind die Informationshüter in Frankfurt geistig auf das Buch als Publikationsform beschränkt. Naja, …

* Publikationen, die aus mehreren Dateien bestehen, müssen in einer Archivdatei mit Startdatei abgeliefert werden.
Wieso glaube die eigentlich, dass im Internet bestimmte Publikationen einen bestimmten Fertigstellungstermin haben. Das wesentliche An Netzpublikationen ist, dass sie eigentlich nie fertig sind. Jeder Kopie ist nur ein temporärer Zustand. Da dies so ist, müssen die Katalogisierung auch google-hafter werden.
Dr. Dieter Porth


.

 
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu BitKom [ Homepage ] (--)
 

Bitkom Meldet - Pflichtablieferung von Web-Inhalten an den Staat


  • BITKOM, DIHK und Nationalbibliothek sorgen für Klarheit
  • Neuer Leitfaden gibt Praxishinweise für Internet-Autoren und Betreiber von Webseiten
Berlin, 1. April 2009
Homepage-Inhaber müssen nicht generell Kopien ihrer Webseiten an den Staat abliefern. Das geht aus einem neuen Leitfaden hervor, den der BITKOM und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek veröffentlicht haben. Damit existiert erstmals eine Leitlinie, wie mit der seit Oktober 2008 geltenden "Pflichtablieferungsverordnung" in der Praxis umzugehen ist. Die Verordnung besagt, dass Publikationen im Internet an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert werden müssen. "Die Verunsicherung, die dadurch entstanden ist, können wir entkräften", erklärt BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer. "Gemeinsam mit der Nationalbibliothek haben wir für Online-Autoren praktikable Leitlinien entwickelt."
Ziel der Pflichtablieferung ist, kulturell wertvolle Netzpublikationen langfristig zu erhalten. "Wir müssen das Kulturerbe auch im Internet bewahren", sagt Prof. Scheer. "Eine allgemeine Dokumentationspflicht für alle Webseiten würde aber weit über das Ziel hinausschießen." Daher haben sich BITKOM und DIHK mit der Nationalbibliothek verständigt, vorerst nur "abgrenzbare digitale Publikationen" zu archivieren. Als solche gelten unter anderem online veröffentlichte Bücher und Aufsätze. Nicht betroffen sind Portale mit aktuellen Nachrichten sowie Foren, Communitys und Homepages mit privaten Inhalten.
Wichtig ist aus Sicht von BITKOM und DIHK, dass derzeit kein Homepage-Inhaber selbst aktiv werden muss. Das geht aus dem jetzt veröffentlichten Leitfaden eindeutig hervor. "Die Nationalbibliothek kommt auf die Betreiber entsprechender Webseiten zu", erklärt Scheer. "Niemand muss ein Bußgeld befürchten, wenn er von sich aus nichts unternimmt." Auch müsse sich niemand vorab von der Ablieferungspflicht befreien lassen.
Die Richtlinien sollen bei Bedarf weiter aktualisiert werden. "Wir schätzen die konstruktive Kooperation mit der Nationalbibliothek", sagte Scheer. "Wir werden weiterhin eng zusammenarbeiten, um bei Bedarf Lösungen für Internetnutzer und Web-Autoren zu erarbeiten."

Die Hinweise von BITKOM und DIHK sind kostenlos im Netz verfügbar unter http://www.bitkom.org/de/publikationen/38336_58628.aspx.

Unter obigen Link findet sich folgender Text
Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek - BITKOM und DIHK erarbeiten Hinweise zur Pflichtablieferungsverordnung
Seit dem 22. Oktober 2008 ist durch Verkündung im Bundesgesetzblatt die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek, kurz Pflichtablieferungsverordnung, in Kraft. Die Verordnung basiert auf dem bereits 2006 geltenden Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG).
Der Erlass der Verordnung hat in der Öffentlichkeit, vor allem aber auch in Wirtschaftskreisen zu erheblicher Unsicherheit und zahlreichen Fragen geführt, da nach beiden Regelungswerken künftig auch eine Ablieferung sog. "unkörperlicher Medienwerke" bzw. "Netzpublikationen" vorgesehen ist.
BITKOM und der DIHK stehen zur Klärung der zahlreichen damit in Zusammenhang stehenden Fragen in engem Kontakt zur Deutschen Nationalbibliothek, um die konkreten Folgen und die Umsetzung der aus der Verordnung folgenden Befugnisse in konstruktiven Gesprächen gemeinsam zu eruieren und praxisgerechte Lösungswege zu erarbeiten.
Die nachfolgend zusammengefassten Hinweise sollen betroffenen Rechtsanwendern dazu dienen, die aktuellen praktischen Auswirkungen der Verordnung auf eigene Angebote besser einschätzen zu können und Missverständnisse auszuräumen. Die Hinweise können dagegen nicht jegliche Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Verordnung oder dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek beantworten. Die Darstellung beabsichtigt dies auch nicht.
BITKOM und der DIHK betonen darüber hinaus, dass die Konkretisierung der Verordnung durch die Deutsche Nationalbibliothek ein stetiger Prozess ist und die Hinweise daher zunächst nur eine Momentaufnahme sein können. Es ist geplant, das vorliegende Hinweisblatt fortlaufend zu aktualisieren. Das umfassende Dokument finden Sie hier zum Download.
Direkter Link zum den Hinweisen von DIHK und BITKOM

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