geändert am 04.04.2007 - Version Nr.: 1. 14
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~ Dr. Dieter Porth - Hannover
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Pressemitteilung Kontaktlink zu niedersäschsisches Ujmweltministerium [ Homepage ] (Pressestelle)[Hannover - 03.04.07] [Internet-Zitat: Website]
niedersächsisches Umweltministerium in Hannover - Bundesverwaltungsgericht lehnt Revision ab
Sander: Schachtanlage Konrad für Nutzung vorbereiten - Ausgleich für die Region
HANNOVER. Heute (Dienstag) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem planfestgestellten Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle in der Schachtanlage Konrad befasst. Es hat die Beschwerden über die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen. Damit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg rechtskräftig, und der Planfeststellungsbeschluss zur Nutzung der Schachtanlage Konrad als Endlager wurde bestätigt.
Der Niedersächsische Umweltminister Hans-Heinrich Sander erklärte dazu: "Nun besteht rechtliche Klarheit und Rechtssicherheit. Es sollte schnellstmöglich damit begonnen werden, die Schachtanlage Konrad für die Nutzung als Endlager vorzubereiten."
Schon das höchste Niedersächsische Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass die Schachtanlage Konrad als Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle geeignet ist. "Alle Aspekte des Strahlenschutzes und des Wasserrechts, der Störfallvorsorge und der Langzeitsicherheit wurden sowohl vom Niedersächsischen Umweltministerium als auch in Sachverständigen-Gutachten umfangreich und verantwortungsvoll untersucht", so der Minister.
"Ich erwarte, dass sich die anderen Bundesländer und der Bund an einem Ausgleich der durch das Endlager entstehenden Belastungen der Region beteiligen. Wir erwarten, dass die Bundesregierung Schacht Konrad so bald wie möglich in Betrieb nehmen wird. Dann könnten die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ab 2012/13 sicher endgelagert werden", so Sander.
HINTERGRUND: Der Errichtung und Inbetriebnahme des Endlagers Konrad durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) steht kein rechtlicher Hinderungsgrund mehr entgegen. Im Übrigen ist nach allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts mit der Realisierung der Planfeststellung innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu beginnen. Wird mit der Durchführung nicht innerhalb dieser Frist begonnen, tritt der Plan außer Kraft.
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