geändert am 03.02.2009 - Version Nr.: 1. 1225

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Radiogewinnspiele
Kein Strafverfahren wegen illegalem Glücksspiel

02.02.2009 Bei dem Radiospiel "das geheimnisvolle Geräusch" wird die Staatsanwaltschaft kein Verfahren fortführen. Der Kerngrund liegt in Geringfügigkeit des Einsatzes von 50Cent für eine einmalige Teilnahme. Die Geringfügigkeit wird im Vergleich zum Briefporto bemessen, dass die Glücksspielautomaten in den Automatenhallen der Spielcasinos mit einem Einsatz von 50Cent beginnen, erwähnt die Staatsanwaltschaft nicht.
Im Kommentar überlegt der Redakteur unter anderem, wie der Staat die Kinder und die leicht verführbaren Menschen von Manipulation durch die Radio- und Fernsehsender besser schützen könnte.

 
Reporterbericht: Kontaktlink zu Redaktion buergerstimmen.de [ Homepage ] (Dr. Dieter Porth)
 

Position der Staatsanwaltschaft.

Eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft führte nicht zum Erfolg. Da die Grenze von 50Cent in Gerichtsurteilen zur Abgrenzung zwischen Gewinnspielen und Glücksspielen gezogen wird, liegt beim Radiospiel "das Geheimnisvollen Geräusch" eine Gewinnspiel vor. Da ein Gewinnspiel vorliegt, greift der Jugendschutz nicht. Da im Nachhinein nicht sicher geklärt werden kann, ob die in der Internet-Zeitung zitierte Hörerin wirklich den richtigen Tipp wusste, ist ein Vermögensschaden für die Hörerin nicht beweisbar. Entsprechend nimmt die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen auf.


Das weitere Vorgehen

Ich kann den Standpunkt der Staatsanwaltschaft bis zu einem gewissen Grad verstehen, auch wenn der Standpunkt mir ungerecht erscheint. Aber Ungerechtigkeitsempfinden und Rechtsstaat waren und sind immer zwei verschiedenen Paar Schuhe, weshalb ja in der Politik viel und stark über das richtige Recht gestritten wird. In einem Punkt aber war ich verwundert, da die Generalstaatsanwaltschaft einen Punkt in der Beschwerde überhaupt nicht berücksichtigt hat: Wegen der Diskrepanz zwischen der Ablaufbeschreibung und der Beschreibung durch die Hörerin könnte es sein, dass die Hörerin in einem Fall hundert Euro (100€) nicht erhalten hat. In diesem Punkt werde ich bei der Generalstaatsanwaltschaft nochmals nachfragen. Vielleicht habe ich mich bei der ersten Beschwerde unklar ausgedrückt.
Die Oberstaatsanwaltschaft geht an keiner Stelle auf den Hinweis in meiner Beschwerde (Auszug siehe unten) ein, dass der Hörer/die Hörerin gemäß der Teilnahmebedingungen unabhängig von der Richtigkeit der Antwort 100€ erhalten hätte. Wenn man die Beschreibung des Spielablaufs chronologisch liest, so ergibt sich folgende Abfolge

  1. Ein Zuhörer zufällig ausgewählt
  2. Es kommt zu einem verbindlichen Vorgespräch
  3. Die On-Air-Aussage wird mit 100€ oder aber bei richtiger Antwort mit dem Gewinn honoriert.
Die mir zur Verfügung stehende Zusendung der Hörer/Hörerin beschreibt einen abweichenden Verlauf.
Siehe www.buergerstimmen.de/wirtschaft/wirtschaft_191.htm.

Belege
Auszug aus den Teilnahmebedingungen bei ffn (http://www.ffn.de/aktuell/das-geheimnisvolle-geraeusch/teilnahmebedingungen.html .
Porth ©2009 (www/)
Pressefoto: Porth , 2009 © Bildschirmkopie zu den Teilnahmebedingungen bei ffn zum Gewinnspiel das geheimnisvolle Geräusch
Bildschirmkopie zu den Teilnahmebedingungen bei ffn zum Gewinnspiel das geheimnisvolle Geräusch


Auszug aus der Beschwerde vom 22.12. gegen die Nichtaufnahme von Ermittlungen:
"….
Bis Ende November hat ffn on Air das Spiel "das geheimnisvolle Geräusch" durchgeführt. Für jeden Anrufer gab es unabhängig von der Richtigkeit der Antwort 100€ zu gewinnen. Sollte die Antwort richtig sein, winkten in der letzten Spielrunde 100.000€. In den Teilnahmebedingungen sicherte ffn den Teilnehmern im §4 eine zufällige Auswahl zu.
..."

Kommentar zu den anderen Punkte

Nach meinem Rechtsempfinden hat der Staat das Gewalt- und Rechtssprechungsmonopol bekommen, um den Schwachen vor dem Starken schützen und um für einen gerechten Ausgleich zu sorgen. Mit der Nichteröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen illegalem Glückspiels, wegen des Jugendschutzes und/oder des Betruges macht die Staatsanwaltschaft deutlich, wo nach der Interpretation der aktuellen Gesetzessprechung die aktuelle grenze verläuft.
Mein Rechtsempfinden gebietet mir eine andere Sichtweise.

Sachpunkt: Glücksspiel
Der kleinste Einsatz für EIN Spiel bei Glückspielautomaten in den Automatenhallen der Spielcasinos soll 50 Cent betragen. (http://www.spielen-mit-verantwortung.de/gluecksspiele/uebersicht/gluecksspielautomaten-spielbanken/ - eine Website der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung) Die Staatsanwaltschaft betrachtet mit Verweis auf die Rechtssprechung 50 Cent als geringwertig und vergleicht die Anrufkosten per Telefon mit Kosten für eine Briefmarke. Angesichts der Wahlwiederholungstaste ist ein Telefon nach meiner Ansicht wohl eher mit einem Glücksspielautomaten und weniger mit einer aufwendig auszufüllenden und freizumachenden Postkarte zu vergleichen.
Ich weiß nicht, wie viel Handlungsspielraum eine Staatsanwaltschaft bei ihren Entscheidungen hat. Diese Frage ist wichtig, da auch die Rechtssprechung einem Wandel unterliegt und Grenzen können sich im Laufe der Zeit verschieben können. Damit sich die Grenzen und Normen in der Rechtssprechung im Strafrechtsbereich verschieben und an den Alltag anpassen können, muss eine Staatsanwaltschaft tätig werden. Ein Nicht-tätig-Werden lässt die Grenzen bei den bisherigen Plätzen
Für mich stellt sich auch die Frage, ob die Untätigkeit vielleicht auch politische Gründe hat. Schließlich sind an ffn als Anteilseigner unter anderem auch Zeitungsverleger beteiligt. Eine Strafanzeige gegen ffn könnte zu einer kritischen Berichterstattung führen, was von bestimmten politischen Kreisen im aktuellen Superwahljahr nicht gewünscht sein könnte. Aber solcher politischer Druck ist nur Spekulation, auch wenn eine Volksweisheit ein solchen Grund nahe legt:
"Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen"

Sachpunkt: Jugendschutz
Besonders geärgert hat mich die Nichtrelevanz des Jugendschutzes. Auch wenn die Argumentation der Staatsanwaltschaft korrekt ist. Da sie das Spiel als Gewinnspiel mit geringwertigen Einsätzen wertet, DARF sie NICHT Handeln.
Schade ist an dieser Stelle aus meiner Sicht aber, dass die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass so manches Kind aus erzieherischen Gründen vielleicht 10€ Taschengeld in der Woche bekommt. Bei einem solchen Taschengeld sind 50Cent durchaus nicht mehr als geringwertig zu betrachten. So manches Kind muss vom Taschengeld vielleicht auch seine Handy-Kosten bezahlen. Nun kann man bei der Unerfahrenheit der Kindern und Jugendliche nicht das Wissen voraussetzen, dass man bei Gewinnspielen erst ab achtzehn Jahren mitmachen darf. Es stellt sich also hier die Frage, inwieweit der Staat für einen gewissen Schutz der Kinder und Jugendlichen sorgen muss.
Mir ist nicht klar, warum zum Beispiel ein Moderator bei der Eröffnung jeder Spielrunde nicht einfach zum Beispiel sagt.
"Die Telefone sind jetzt freigeschaltet. Teilnahmeberechtigt sind nur Volljährige. Jeder Anruf aus dem deutschen Festnetz kostet 50 Cent. …"
Aber dies ist eine politische Forderung, die vielleicht eher die Niedersächsische Landesmedienanstalt als obere Aufsichtsbehörde trifft. Die hätte vielleicht zum Schutz der Jungend den Sendern aktiv werden können.

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