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Dilettantismus im Amt? Antirauchergesetz wirkungslos?
24.07.2007 Das Antirauchergesetz in Niedersachsen wurde kurz vor der Sommerpause veröffentlicht. Das Gesetz enthält ein großes Schlupfloch zum Beispiel für alle Wirte. Das Loch lässt das Antirauchergesetz wirkungslos werden. Insbesondere Kneipenwirte können weiterhin ihre Gäste rauchen lassen. [Anmerkung: die Zusammenfassung entspricht der Interpretation des Redakteurs. Vor Gericht kann die Argumentation stichhaltig anerkannt werden oder auch nicht. Wer nach Umstellung seines Pachtvertrags zum Beispiel als Gastwirt seine Gäste weiterrauchen lässt, trägt selbst das Prozessrisiko!]
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu niedersächsische Staatskanzlei [ Homepage ] (Pressestelle)
Informationen aus der Staatskanzlei in Hannover - Nichtraucherschutzgesetz - Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Vom 12. Juli 2007
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz
(Nds. NiRSG)
§ 1 Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist in Niedersachsen verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten
1. von Gebäuden für Landesbehörden, Gerichte oder sonstige Einrichtungen des Landes sowie von Gebäuden für die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme derjenigen Personen oder Stellen, denen außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen worden sind, und mit Ausnahme von Räumlichkeiten, die anderen Zwecken als der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen,
2. von Gebäuden für den Niedersächsischen Landtag, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
3. von Krankenhäusern, einschließlich der Privatkrankenanstalten, sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
4. von Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
5. von Schulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes,
6. von Einrichtungen, die Kinder oder Jugendliche aufnehmen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 14. Dezember 2006, BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007, BGBl. I S. 122), unabhängig davon, ob die Einrichtungen einer Erlaubnis bedürfen,
7. von Hochschulen und Berufsakademien sowie von Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes,
8. von Sporthallen und Hallenbädern sowie von sonstigen Gebäuden, in denen Sport ausgeübt wird, soweit die Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind und der Sportausübung dienen,
9. von Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit die Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind,
10. von Gaststätten einschließlich der Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätten, soweit die Räumlichkeiten für Gäste zugänglich sind, und
11. von Verkehrsflughäfen, wenn die Räumlichkeiten für Reisende zugänglich sind; dies gilt nicht für vollständig umschlossene Räume, die anderen Zwecken als dem Aufenthalt der Fluggäste oder deren Abfertigung dienen.
Bei öffentlichen Schulen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes und bei Einrichtungen der Kinder- oder Jugendhilfe im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 ist das Rauchen auch auf den zur Einrichtung gehörenden Hof- und Freiflächen verboten.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb nur
1. Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben oder
2. unentgeltliche Kostproben
verabreicht werden. Wird eine Gaststätte auf einer Teilfläche einer vollständig umschlossenen Räumlichkeit offen betrieben, so ist das Rauchen in der gesamten Räumlichkeit verboten.
(3) Für vollständig umschlossene Räumlichkeiten, deren Fläche auf Dauer gemeinschaftlich mit anderen Einrichtungen genutzt wird, gilt ein Rauchverbot nur, wenn für alle an der Nutzung beteiligten Einrichtungen ein Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
(4) Auf die Rauchverbote ist an den öffentlichen Zugängen der Einrichtungen und der Gebäude deutlich sichtbar hinzuweisen.
§ 2 Ausnahmen vom Rauchverbot
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht in
1. Haft- und Vernehmungsräumen der Justizvollzugseinrichtungen und der Polizei,
2. Patientenzimmern von Einrichtungen, in denen Personen aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht werden,
3. den Räumen von Heimen und von Einrichtungen der palliativen Versorgung, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind,
4. Räumen, die zu Wohnzwecken überlassen sind,
5. vollständig umschlossenen Räumen von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, in denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Patientin oder einem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde oder die Patientin oder der Patient das Krankenhaus nicht verlassen kann,
6. vollständig umschlossenen Nebenräumen von Gebäuden oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7, 9 und 11, die an ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet sind.
(2) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist. Satz 1 gilt nicht in Gaststätten, die in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 stehen.
§ 3 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes
Für die Einhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen sind verantwortlich
1. die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts für die jeweilige Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 oder für die Räumlichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,
2. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder des Flughafens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
und die von diesen Beauftragten. Wenn einer verantwortlichen Person nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat sie im Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Verstöße zu verhindern.
§ 4 Verantwortung für öffentliche Spielplätze
Die Verantwortung der Gemeinden für die Beschaffenheit der öffentlichen Spielplätze umfasst auch den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer vor Passivrauchen und vor Gefahren, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 vorliegt ,
2. einer Hinweispflicht nach § 1 Abs. 4 nicht nachkommt oder
3. in den Fällen des § 3 Satz 2 Maßnahmen nicht ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 6 Überprüfung des Gesetzes
Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2009 die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 5 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29. August 2005 (Nds. GVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6. nach § 5 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337)"
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 5 und Artikel 2 mit Ablauf des 31. Oktober 2007 in Kraft.
Hannover, den 12. Juli 2007
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f
- - - -
24.07.2007
Anmerkung
Der Absatz 3 des §1 des Antirauchergesetzes besagt folgendes:
"(3) Für vollständig umschlossene Räumlichkeiten, deren Fläche auf Dauer gemeinschaftlich mit anderen Einrichtungen genutzt wird, gilt ein Rauchverbot nur, wenn für alle an der Nutzung beteiligten Einrichtungen ein Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt."
Das Schlupfloch liegt darin, dass das Gesetz möglichst genau abgrenzen will, welche Unternehmen vom Antirauchergesetz betroffen sind. Durch das gewählte "gilt nur, wenn" wird in Verbindung mit dem "für alle an der Nutzung beteiligten Einrichtungen " werden zusätzlich zum §2 weitere Ausnahmen definiert. Alle Unternehmensmischformen werden von dem Rauchverbot ausgeschlossen. Wenn sich einen Gastwirt und ein Raucherverein gemeinsam die Räumlichkeiten teilen, dann entfällt den Schankraum das Rauchverbot. Schließlich ist der Rauchverein nicht von dem Gesetz betroffen. Da also ein Nutzer nicht von Gesetz betroffen ist, ist das Antirauchergesetz gemäß §1 - Absatz 3 nicht auf den Gastronomie-Vereins-Mischbetrieb anzuwenden In der Kneipe-Vereinstreffpunkt darf also weiter geraucht werden. Da das Gesetz nichts darüber aussagt, in welchen Anteilen die gemeinsame Nutzung stattfinden muss, reicht es aus, wenn außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Verein die Räumlichkeit nutzen kann. Da gemäß des Anfangs des §1 Satz 1 nur "das Rauchen in Niedersachsen in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten verboten ist", die bestimmten Nutzungen unterliegen, gilt das Gesetz für andere Nutzungsformen nicht.
Die Wechselwirkung mit Wirts- und Schankgenehmigungen bei der Änderung von Pachtverträgen ist zu prüfen.
Wie ist dies Gesetz zu werten?
Die Gesetzeslücke ist entweder politisch gewollt, indem man mit dem Zeitgeist die Antiraucher-Haltung heuchelt, oder das Gesetz basiert auf dem Dilettantismus der Gesetzesmacher. In beiden Fällen muss man dem Chef der Staatskanzlei, Ministerpräsident Christian Wulf, kritisieren: entweder für seine politische Heuchelei oder für seine Unfähigkeit, fähige Mitarbeiter für die Ausarbeitung von Gesetzen zu finden.
Gesetze mit solchen gewollten oder nichtgewollten Fehlern schaffen aber eines, Rechtsunsicherheit beim Bürger. Das Gesetz ist offensichtlich idiotisch und kann hier zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden. Wie viele idiotische Gesetze gibt es noch, die gegen den Bürger verwendet werden können. Die von zunehmender Rechtsunsicherheit und Heuchelei der Politik war schon einmal der erste Schritt zur Etablierung des Faschismus in Deutschland.
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