geändert am 27.06.2007 - Version Nr.: 1. 90

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~ Dr. Dieter Porth - Göttingen

In der Werkausschusssitzung der Stadtentwässerung werden alle Fraktionen gemeinsam verschiedene Änderungen an der geplanten Abwassersatzung vornehmen. Im wesentlichen werden dabei die Rechte der Hauseigentümer gestärkt. Unter anderem soll die Befreiung vom Einleitungszwang bevorzugt angewandt werden, wenn das Regenwasser geordnet beseitig werden kann.

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Pressemitteilung Kontaktlink zu SPD-Ratsfraktion Göttingen [ Homepage ] (- Annette Aab)

[Göttingen - 07.06.07] [Quelle: Email]

Mitteilungen von der Ratsfraktion der SPD - Novellierung der Abwassersatzung
Die Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis90/Die Grünen und FDP haben sich bei der Novellierung der Abwassersatzung geeinigt. In die kommende Sitzung des zuständigen Werksausschusses werden die Fraktionen einen gemeinsamen Änderungsantrag einbringen. Die damit verbundenen Änderungen stellen nicht nur gegenüber dem Entwurf der Verwaltung eine Verbesserung dar. Sie sind auch verglichen mit der bisher gültigen Satzung ein Fortschritt.
Die Belange der Umwelt finden im Entwurf der Fraktionen ebenso ihre Berücksichtigung wie die vorgetragenen Sorgen und Befürchtungen der Bürgerinnen und Bürger. Die intensive Debatte zeigte, dass hier Nachbesserungen beziehungsweise Klarstellungen hilfreich sind. Im Einzelnen haben die Fraktionen sich insbesondere über die folgenden Punkte geeinigt:
· Die Befreiung vom Benutzungszwang beim Niederschlagswasser bei Direkteinleitung wird privilegiert, sofern die geordnete Abwasserbeseitigung ebenso sicher gestellt ist und die hydrogeologischen Gegebenheiten dieses zulassen (§ 5 II, III).
· Gemeinschaftsanschlüsse bleiben so wie früher bei Eintragung der Baulast möglich. In besonderen Fällen kann außerdem auf Revisionsschächte beim Niederschlagswasser verzichtet werden. (§ 8 IV) Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass ein etwaiger nachträglicher Einbau eines Schachts spätestens bis zum 31.12.2015 erfolgen muss.
· Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger bei Sanierungsmaßnahmen sind klar gestärkt gegenüber dem bisherigen Zustand. Bei der Anlage der Kanäle und Schächte besteht beispielsweise nunmehr ein Einvernehmensrecht zwischen Stadtentwässerung und privaten Anlieger. Dabei ist freilich der anerkannten Stand der Regeln der Technik zu berücksichtigen. (§ 8 VII)
· Der Bestandsschutz für den Leitungsverlauf unter der Bodenplatte bei bestehenden Gebäuden wird klargestellt. (§ 9 II, IIa)
· Die Sanierungszeit bei der Einführung des Trennsystems von Schmutz- und Regenwasser wird von sechs auf zwölf Monate angehoben. (§ 9 VII)
· Die Druckprüfung wird bei Niederschlagswasserkanälen auf diejenigen Leitungen begrenzt, die unterhalb der Bodenplatte verlaufen, was der bisherigen Praxis entspricht (§ 18).
· Das Betretungsrecht wird gegenüber der bisherigen Satzung wie dem Entwurf der neuen deutlich bürgerfreundlicher geregelt. Eine vorherige Terminabsprache wird obligatorisch. (§ 13)
· Die Härtefallklausel wird wieder in alter Form angewandt und sogar graduell ausgeweitet, in dem technische Gründe als besonderer Abweichensgrund ebenso gelten wie für besonders begründete persönliche Härten ein Aufschub ermöglicht wird. (§ 22)
Darüber hinaus stellen die Fraktionen als Begleitbeschluss einen Antrag, in dem die folgenden drei Punkte eingefordert werden:
· Die Öffentlichkeitsarbeit der Stadtentwässerung muss frühzeitig, das heißt in der Regel zwei Jahre vor einer Sanierungsmaßnahme erfolgen.
· Bei den Beratungstätigkeiten muss die Tätigkeit von Ingenieurbüros und Stadtentwässerung klar unterscheidbar werden. Dieses Verhältnis ist im Ausschuss auch noch mal bei einer späteren Sitzung zu debattieren.
· Die Stadt muss auf ihren Grundstücken ihrer eigenen Sanierungspflicht Genüge tun.
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