geändert am 21.03.2007 - Version Nr.: 1. 14
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14.02.07 (set: 14.03.2007) ~ <<<
14.03.07 (set: 21.03.2007) ~ >>>
~ Dr. Dieter Porth - Göttinger Land
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Pressemitteilung Verwaltungsgericht Göttingen (Helmut Prilop)[Göttinger Land - 21.03.07] [Internet-Zitat: Website]
Gemeinderatswahl in Rosdorf gültig
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat heute in zwei Verfahren die Klagen gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl am 10.09.2006 in Rosdorf, Landkreis Göttingen, abgewiesen (Az.: 1 A 472/06 und 1 A 473/06).
Kläger sind zum einen der Gemeindeverband Bündnis 90/Die Grünen und ein Ratsmitglied dieser Partei, zum anderen der CDU-Gemeindeverband und zwei Ratsmitglieder jener Partei. Ihre rechtzeitig erhobenen Wahleinsprüche sind von dem neuen Rat mit der erforderlichen Mehrheit zurückgewiesen worden, weshalb der Klageweg eröffnet ist. Gerügt wird übereinstimmend, die Wahl sei in unzulässiger Weise beeinflusst und ihr Ergebnis verfälscht worden, weil statt der gesetzlich vorgesehenen 28 nur 22 Ratsmitglieder gewählt worden seien. Die Satzung vom März 2005, nach der der Gemeinderat für die Wahlperiode 2006 bis 2011 um 6 Mitglieder verkleinert worden sei, sei nicht gültig. Die Ratsfrau der Grünen macht hierzu geltend, der Beschluss über die Verkleinerung des Rates sei nicht ausreichend vorbereitet worden, weil den Ratsmitgliedern seinerzeit nicht mitgeteilt worden sei, dass dafür eine absolute Mehrheit erforderlich sei.
Das Gericht geht davon aus, dass die Nichtigkeit der Satzungsregelung im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Denn das Kommunalwahlgesetz verweise wegen der Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder auf die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO). Diese Zahl sei Grundlage aller Wahlvorbereitungsmaßnahmen und der Wahl selbst und wirke sich auf das Wahlergebnis aus.
Tatsächlich sieht § 32 Abs. 1 NGO vor, dass der Rat einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl zwischen 11.000 und 12.000 (wie Rosdorf) aus 28 Ratsmitgliedern besteht. Allerdings kann der amtierende Rat bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode durch Satzung beschließen, dass die Zahl der bei der nächsten Wahl zu wählenden Ratsmitglieder um 2, 4 oder 6 verringert wird. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates (§ 32 Abs. 2 Satz 2).
Einen derartigen Satzungsbeschluss (Verringerung der Zahl um 6) hat der Rat der Gemeinde Rosdorf am 14.03.2005 mit 14 Ja-Stimmen bei 11 Nein-Stimmen und einer Stimmenthaltung gefasst, der Bürgermeister hat die Satzung ausgefertigt, sie wurde am 07.04.2005 im Amtsblatt des Landkreises Göttingen verkündet. Da der Rat damals aus 29 Personen (28 gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister) bestand, bedurfte der Beschluss hingegen einer Mehrheit von 15 Stimmen.
Das Gericht hat zunächst den Einwand der Ratsfrau der Grünen verworfen, weil in der Beschlussvorlage ausdrücklich auf die einschlägige Vorschrift des § 32 der NGO hingewiesen worden sei, die jedes Ratsmitglied hätte nachlesen können. Selbst wenn eine Vorbereitung der Gremien nicht ausreichend gewesen wäre, läge darin ein Verfahrensfehler, der nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung hätte gerügt werden können.
Ein Rügeverlust sei auch insoweit eingetreten, als bei der Beschlussfassung am 14.03.2005 die zwingend erforderliche absolute Mehrheit nicht erreicht wurde. § 6 Abs. 4 NGO bestimmt nämlich, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften beim Zustandekommen einer Satzung nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gerügt werden kann. Das Gericht sieht entgegen der Auffassung der Kläger den Verstoß gegen die erforderliche Mehrheit als Verfahrensfehler an. Verletzt sei allein die Verfahrensvorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 NGO. Auf die Schwere und Offenkundigkeit des Verstoßes komme es nach dem Gesetz nicht an. Der Abstimmungsfehler wurde aber erst nach der Kommunalwahl 2006 bemerkt und erstmals am 29.09.2006 in gehöriger Form gerügt.
Die Kläger können gegen die Urteile die Zulassung der Berufung bei dem OVG Lüneburg beantragen.
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