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Unschuldig
"Entschädigt wie ein Penner"

20.11.2008 Wer unschuldig inhaftiert wird, der muss angemessen entschädigt werden. In Deutschland erhält eine Unschuldiger 11€ Haftentschädigung pro angefangenen Tag. Zum Vergleich wird im Bundestagsantrag auf Österreich verwiesen, wo die Haftentschädigung bei 100€ pro Tag liegt. Mit einem Antrag will FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung auffordern, die Entschädigung an den Kosten zu orientieren.
[Zur Schlagzeile: Ein Obdachloser bekommt 345€/30Tage = 11,50€ pro Tag vom Sozialamt. Dr. Dieter Porth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Die Anlass für die Forderung der FDP ist berechtigt. Aber die Forderungen der FDP zeigen, dass die FDP weniger an Gerechtigkeit und mehr am Schutz der korrupten Reichen interessiert ist. Wer eine an den Kosten orientierte Entschädigung fordert, der gibt dem Reichen mehr als dem Armen. Damit wird für eine Behörde das Risiko bei reichen Untersuchungshäftlingen zum unkalkulierbaren Risiko. Wenn aber die Reichen häufiger von der Untersuchungshaft verschont bleiben, dann steigt zum Beispiel in Untersuchungen zur Steuerhinterziehung und zur Wirtschaftskriminalität das Risiko der Verdunkelung. Der Antrag fördert also die Volksweisheit: "Die Kleinen hängt man, die großen lässt man laufen." Der Antrag der FDP ist also in keinem Falle liberal, da er das Grundprinzip des Strafrechts ignoriert "Vor dem Gesetz sind alle gleich.".
Angemessen wäre eine Entschädigung, die Höhe eines durchschnittlichen Bruttoverdienst eines Deutschen erreicht.
Dr. Dieter Porth

 
Emailnachricht: Kontaktlink zu FDP-Bundestagsfraktion [ Homepage ] (Dr. Christoph Steegmans)
 

Ausgewählte Statements und Meldungen der FDP-Fraktion zum Thema Energie - ++ VAN ESSEN: FDP fordert Reform der Haftentschädigung (20.11.2008)

BERLIN. Zu den heutigen Beratungen der Justizminister der Länder auf ihrer Herbstkonferenz zu einer Erhöhung der Haftentschädigung für zu Unrecht erlittene Haft erklärt der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion Jörg VAN ESSEN:
Die FDP begrüßt, dass die Anhebung der Haftentschädigung für zu Unrecht erlittene Haft endlich auf der Tagesordnung der Justizminister der Länder steht. Die FDP-Bundestagsfraktion hat die Bundesregierung bereits aufgefordert, mit den Ländern eine schnelle Verständigung über eine Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu suchen. Die gegenwärtige Höhe der Entschädigung für Justiz-Opfer in Höhe von 11 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung ist für einen Rechtsstaat schlicht unerträglich. In einem Rechtsstaat darf es keinen Opferschutz nach Kassenlage geben. Erst recht nicht, wenn der Staat möglicher Täter ist.
Eine Inhaftierung hat regelmäßig einen Ansehensverlust und weitere berufliche Nachteile zur Folge. Wenn staatliches Handeln Unschuldige aus ihrer Lebensbahn katapultiert, müssen diese Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. Der Wert der Freiheit ist nicht aus der Portokasse zu begleichen. Die FDP fordert eine Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, die tatsächlich geeignet ist, das im konkreten Einzelfall erlittene Unrecht angemessen auszugleichen.
Der Antrag der FDP-Bundestagsfraktion "Angemessene Haftentschädigung für Justizopfer sicherstellen" (BT-Drs. 16/10614) ist unter www.fdp-fraktion.de abrufbar.

Deutscher Bundestag - Drucksache 16/10614 - 16. Wahlperiode - 15. 10. 2008 - Angemessene Haftentschädigung für Justizopfer sicherstellen

(Link zur PDF-Datei)


Antrag
der Abgeordneten Jörg van Essen, Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Angemessene Haftentschädigung für Justizopfer sicherstellen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) aus dem Jahr 1971 begründet eine staatliche Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz im Bereich der Strafrechtspflege. § 7 Abs. 1 StrEG sieht einen Anspruch auf Entschädigung des durch die Strafverfolgungsmaßnahme ver- ursachten Vermögensschaden vor. Im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung besteht ein Anspruch auf einen Ausgleich von Schä- den, die keine Vermögensschäden sind. Danach ist wegen des Entzugs der per- sönlichen Freiheit eine Entschädigung für die durch die Inhaftierung erlittene Beeinträchtigung zu leisten. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 1 StrEG, dass der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Das Bun- desverfassungsgericht hat wiederholt die lange Dauer der Untersuchungshaft gerügt. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft kann nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung der Freiheitsrechte des Beschuldigten in Verbindung mit seinem Anspruch auf ein faires Verfahren begründen (2 BvR 489/07; 2 BvR 2652/07).

Die Entschädigung folgt auch dem Prinzip der Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung ist eine Ausprägung des grundgesetzlichen Rechtsstaats- prinzips. Danach gilt jeder als unschuldig, bis seine Schuld in einem gesetzlich geregelten fairen Verfahren erwiesen wurde. Verankert ist die Unschuldsver- mutung auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Gemäß Artikel 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt zwar die Auffassung, dass der Konvention kein Recht auf Entschädigung nach einer Einstellung eines Strafverfahrens oder des- sen Beendigung durch einen Freispruch zu entnehmen sei. Andererseits hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt, dass für den Fall der Einräumung solcher Ansprüche die Anforderungen der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 EMRK besonders zu beachten sind.
Eine Inhaftierung hat regelmäßig einen Ansehensverlust und weitere persönliche und berufliche Nachteile zur Folge. Gerade der immaterielle Schaden ist oftmals immens. Für Menschen, die in Deutschland zu Unrecht einen Freiheitsentzug er- litten haben, muss es daher auch eine menschenwürdige Entschädigung geben. Der Anspruch auf Entschädigung wegen des Vollzugs der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme muss für den Betroffenen einen gerechten Ausgleich für den durch die Freiheitsentziehung entstandenen Schaden darstellen. Die Entschädigung muss nach ihrer Struktur und Höhe ein an- gemessenes Äquivalent für die auszugleichenden Schäden ergeben. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für erlittenes Unrecht ist auch eine Maßnahme zum Opferschutz. Opferhilfe und Opferschutz sind auch eine hoheitliche Aufgabe, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt. Dieser Fürsorgegrundsatz für das Opfer muss unabhängig von Sparzwängen gelten. In einem Rechtsstaat darf es keinen Opferschutz nach Kassenlage geben.
Die geltende Regelung, wonach gemäß § 7 Abs. 3 StrEG für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, die Entschädigung 11 Euro für jeden angefangene Tag der Freiheitsentziehung beträgt, ist nicht geeignet, das erfahrene Unrecht an- gemessen auszugleichen. Seit 20 Jahren ist dieser Betrag nahezu unverändert geblieben. Hier bedarf es einer Erhöhung, um die Rechtsposition des Geschädigten zu verbessern. Zu überlegen ist, von den Pauschalsätzen künftig abzusehen, wie dies in Österreich geregelt ist. § 5 Abs. 2 des österreichischen StrEG sieht vor, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen sind. Nur so kann letztlich den konkreten Umständen des Einzelfalls verlässlich Rechnung getragen wer- den. Üblicherweise kann in Österreich eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro pro Hafttag geltend gemacht werden.
Die Bundesregierung hat eine Umfrage bei den Ländern über die Notwendigkeit einer Erhöhung der Haftentschädigung gestartet. Dabei zeigt sich, dass einige Länder einer Erhöhung offen gegenüberstehen, während andere Länder mit Hin- weis auf ihre angespannte Haushaltsituation eher zurückhaltend reagieren. Die Bundesregierung hat sich noch nicht entschieden, ob sie die Gesetzesinitiative zur Erhöhung der Haftentschädigung ergreift.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

  1. mit den Ländern eine schnelle Verständigung über eine Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu suchen;
  2. einen Gesetzentwurf zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vorzulegen, der eine Erhöhung des Anspruchs auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene freiheitsentziehende Maßnahmen vorsieht, die tatsächlich geeignet ist, das im konkreten Einzelfalls erlittene Unrecht angemessen auszugleichen.♠ 1

Berlin, den 14. Oktober 2008
Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Liste der redaktionellen Inline-Kommentare

♠ 1) Wenn das Prinzip durchgesetzt wird, dann können Manager und Wirtschaftsbetrüger nicht mehr inhaftiert werden, weil das finanzielle Risiko für die Behörden viel zu hoch wäre. Damit können korrupte Manager ihre Machenschaften verdunkeln. Die Forderung der FDP ist in ihrer Form unangemessen.

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