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Verfassungsrecht
Mails beim Hoster dürfen bei Hausdurchsuchung beschlagnahmt werden

16.07.2009 Im vorliegenden Fall stand während einer Hausdurchsuchung wegen Betrugverdachtss die Staatsanwaltschaft vor dem Problem, dass die Emails bei einem externen Hoster lagerten. Die Staatsanwaltschaft bekam die Beschlagnahmung dieser Daten erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Erlaubnis, weil die gesicherte Verbindung zum externen Hoster mit zur häuslichen Einflusssphäre zu zählen ist. Weiterhin beschäftigt sich das Urteil mit der Frage, was mit nicht Verfahrensrelevanten eventuell mit beschlagnahmten Datenkopien zu passieren hat.
[Wer seine elektronische Kommunikation schützen will, der sollte sie verschlüsseln. Dr. Dieter Porth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Die Rechner sind heutzutage sehr schnell geworden. Damit sind auch Verschlüsselungen von großen Datenmengen einfacher geworden. Solche Daten können einfach auf dem heimischen PC geschützt werden.
Auch kann man über solche Verschlüsselungen sich gegen das Abhören von Datenleitungen schützen. Dort, wo der Bürger sich selbst schützen kann, sollte er es auch tun. Leider fördert der Staat diesen Selbstschutz nicht. Aber vielleicht wird dies Urteil richtungsweisen werden.
Dr. Dieter Porth

 
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu Bundesverfassungsgericht [ Homepage ] (Pressestelle)
 

Meldungen vom Bundesverfassungsgericht -

Pressemitteilung Nr. 79/2009 vom 15. Juli 2009 - Beschluss vom 16. Juni 2009 – 2 BvR 902/06 –

Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver
des Providers nicht verfassungswidrig
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete. Zwar greifen diese Maßnahmen in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.
Der Verfassungsbeschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht ordnete in einem Ermittlungsverfahren gegen Dritte wegen Betrugs und Untreue die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, um dort Unterlagen und Datenträger, insbesondere Textdateien und E-Mails aufzufinden, die als Beweismittel in Betracht kamen. Der Beschwerdeführer hatte sein E-Mail-Programm so eingestellt, dass seine E-Mails nicht standardmäßig auf seinen lokalen Rechner übertragen wurden, sondern auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers gespeichert blieben. Die E-Mails konnten von dem PC des Beschwerdeführers nur abgerufen werden, indem eine Internetverbindung hergestellt wurde. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wies der Beschwerdeführer die Ermittlungspersonen auf diese Sachlage hin. Er verwahrte sich aber gegen einen Zugriff auf die E-Mails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse.
Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Beschlagnahme der Daten auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers bei seinem Provider an. Der Beschwerdeführer wusste von diesem Beschluss, der fernmündlich von der Staatsanwaltschaft aus seinen Räumen beantragt und vom Amtsgericht dorthin übermittelt worden war. Am selben Tag wurden beim Provider die gesamten etwa 2.500 E-Mails des Beschwerdeführers, die seit Januar 2004 bis März 2006 auf dem Mailserver gespeichert worden waren, auf einen Datenträger kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben. Die Beschwerde dagegen blieb ohne Erfolg. Auf einen Eilantrag des Beschwerdeführers wies die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer einstweiligen Anordnung das Amtsgericht an, im Einzelnen bezeichnete Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke zu versiegeln und in Verwahrung zu nehmen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die Verfassungsbeschwerde nunmehr zurück und entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den damit verbundenen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG genügen, so dass der Beschwerdeführer durch die Sicherstellung der E-Mails auf dem Server des Providers nicht in seinen Grundrechten verletzt ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, ist durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) geschützt. Der Kommunikationsteilnehmer hat keine technische Möglichkeit, die Weitergabe der E-Mails durch den Provider an Dritte zu verhindern. Dieser technisch bedingte Mangel an Beherrschbarkeit begründet die besondere Schutzbedürftigkeit durch das Fernmeldegeheimnis, welches jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen will, die sich aus der Verwendung eines Kommunikationsmediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine E-Mail auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder endgespeichert ist. Dem Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass während der Zeitspanne, während deren die E-Mails auf dem Mailserver des Providers "ruhen", ein Telekommunikationsvorgang in einem dynamischen Sinne nicht stattfindet. Art. 10 Abs. 1 GG folgt nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes, sondern knüpft an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an. Die spezifische Gefährdungslage und der Zweck der Freiheitsverbürgung von Art. 10 Abs. 1 GG bestehen auch dann weiter, wenn die E-Mails nach Kenntnisnahme beim Provider gespeichert bleiben. Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails greifen in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein. Die Auslagerung der E-Mails auf den nicht im Herrschaftsbereich des Nutzers liegenden Mailserver des Providers bedeutet nicht, dass der Nutzer mit dem Zugriff auf diese Daten durch Dritte einverstanden ist.
Die strafprozessualen Regelungen der §§ 94 ff. StPO ermöglichen grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind. Sie genügen insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind. Insbesondere entsprechen sie insoweit dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.
§§ 94 ff. StPO sind hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails auch verhältnismäßig. Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.
Auch der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO war verhältnismäßig. Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses muss bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden. Beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte E-Mail-Bestände sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme eines umfangreichen elektronischen Datenbestands (vgl. BVerfGE 113, 29 <52 ff.>) entwickelt hat. Die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Zugriffsort nicht immer möglich sein. Sofern die Umstände des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die auch technische Erfassbarkeit des Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss die vorläufige Sicherstellung größerer Teile oder gar des gesamten E-Mail-Bestands erwogen werden, an die sich eine Durchsicht gemäß § 110 StPO zur Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit der E-Mails anschließt. Ist den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen E-Mails einerseits oder eine Löschung oder Rückgabe der verfahrensunerheblichen E Mails an den Nutzer andererseits nicht möglich, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen. Es muss dann aber im Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Zugriff auf gespeicherte Telekommunikation Inhalte erfasst, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen, hat er insoweit zu unterbleiben. Es muss sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist.
Der effektive Schutz materieller Grundrechte bedarf auch einer entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens. Werden in einem Postfach auf dem Mailserver des Providers eingegangene E-Mails sichergestellt, ist der Postfachinhaber im Regelfall zuvor von den Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, damit er jedenfalls bei der Sichtung seines E-Mail-Bestands seine Rechte wahrnehmen kann. Werden auf dem Mailserver des Providers gespeicherte E-Mails ausnahmsweise ohne Wissen des Postfachinhabers sichergestellt, so ist dieser so früh, wie es die wirksame Verfolgung des Ermittlungszwecks erlaubt, zu unterrichten. Diesen Anforderungen wird durch § 35 StPO und § 98 Abs. 2 Satz 6 StPO Rechnung getragen.
Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer angelegten Datenerhebung. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall geboten sein, den Inhaber der sichergestellten E-Mails in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit einzubeziehen. Ob eine Teilnahme an der Sichtung sichergestellter E-Mails geboten ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und der Intensität des Datenzugriffs andererseits zu entscheiden.
Soweit E-Mails von den Ermittlungsbehörden gespeichert und ausgewertet werden, kann es erforderlich sein, den Betroffenen Auskunft über die Datenerhebung zu erteilen, um sie in den Stand zu versetzen, etwaige Grundrechtsbeeinträchtigungen abzuwehren. Dem wird durch die besonderen strafprozessualen Auskunftsregelungen gemäß § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 385 Abs. 3, § 406e und § 475 StPO sowie bei Nichtverfahrensbeteiligten durch § 491 StPO Rechnung getragen. Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails. § 489 Abs. 2 StPO enthält entsprechende Schutzvorkehrungen.

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Aufruf per Newsletter zum Aktionismus

16.07.2009 Mit einem Newsletter ruft Greenpeace zu Aktionen gegen Milch, die von Rindern produziert wird, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert werden. Zur Koordinierung der Kommunikation hat Greenpeace eine eigenständige Website eingerichtet. In der Email wird emotionalisierend aus einem Brief von Weihenstephan vom Mai diesen Jahres zitiert, worin Weihenstephan Greenpeace das Recht abspricht, für Verbraucher zu sprechen.
[Zur Illustration ist der vollständige Brief von Weihenstephan der Meldung beigefügt, um den Propaganda-Stil von dieser Greenpeace-Meldung merkbar zu machen. Dr. Dieter Porth]

Ferienprogramm
27.7- 31.7 – Veilchen unterstützen Basketball-Sport-Camp

16.07.2009 Die Veilchen, die Göttinger Basketball- Bundesliga-Mannschaft der Herren, werden auch in diesem Jahr das Basketball-Sommer-Camp vom GoeSF unterstützen wird. Sicher wird auch der eine oder andere Veilchen-Star bei Sport-Camp vorbeischauen. Auch für die Herbstferien wird wieder ein Basketball-Camp angekündigt.
[Weil Namenssponsoren von Sportmannschaft nur Schleichwerbung wollen, meide ich sie in Zusammenfassungen. Die Spieler der Göttinger Herrenmannschaft in der Basketballbundesliga heißen hier deshalb nur Veilchen. Dr. Dieter Porth]

Ein-Euro-Jobs
Zusätzlich 4,8M€ für schönere Arbeitslosenzahlen

16.07.2009 Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise stockt der Landkreis Göttingen seine Ausgaben um ,8 M€ für arbeitsmarktpolitische Leistungen aus. Allein die Zahl der 1-Euro-Jobs soll von 250 auf 750 Stellen gesteigert werden indem der Etat von 1,3M€ auf 2,9M€ aufgestockt wird. Der Etats für Eingliederungen wird um 0,7M€ und der Etat für Qualifizierungen um 1,3M€ aufgestockt. Wofür die restlichen 1,5M€ (=4,8-1,3-0,7-1,3) Euros ausgegeben werden lässt die Pressemeldung offen.
[Interessant sind auch die Zahlen für die Ein-Euro-Jobs. Die ersten 250 Ein-Jobs kosten pro Platz und Monat ((1,6M€/250)/12 =)533€. Die neuen 500 Ein-Euro-Jobs kosten pro Platz und Monat ((1,3€/500)/12=)216€. Die Einnahmen der Hartz-IV-Empfänger liegen laut wikipedia zwischen 80 bis 180 € im Monat.
Ich glaube, dass mit der aktuellen Maßnahme die Arbeitslosenzahlen über die Bundestagswahl gerettet werden sollen. Dr. Dieter Porth.]

Urheberrecht
Datenschutz in virtuellen sozialen Netzwerken

14.07.2009 Gemeinsam mit einer Initiative aus Amerika wollen sich die Verbraucherzentralen für stärkeren Datenschutz in virtuellen Sozialen Netzwerken einsetzen. Die mittelfristig ausgerichtete Aktion hat den Titel "Verbraucherrechte in der Digitalen Welt". Die wesentlichen Forderungen lassen sich zu vier Regeln zusammenfassen.
1) Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die für den Service benötigt werden.
2) Die Urheberrechte und insbesondere auch das Löschrecht bleibt beim Nutzer.
3) Der Betreiber hat die Informationspflicht und muss Änderungen und Löschungen von Nutzerdaten demselben anzeigen und begründen.
4) Salvatorische Nutzungserlaubnisse sind verboten. Die Analyse von Nutzerdaten für Marketingzwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers. Insbesondere ist auch während der Nutzung transparent zu machen, wofür die Daten genutzt werden.
Für die Kampagnewird soll ab August eine Website www.surfer-haben-rechte.de online gestellt werden.
[Im Grundsatz sind die Ideen gut; im Detail wird es viele Abgrenzungsprobleme geben, wie die Querverweise zum Datenschutz, Meinungsschutz, Ehrenschutz, Geschichtsschutz, Künstlerschutz, … vielleicht zeigen. Dr. Dieter Porth]

Lyrik - Richard Erbefels
" Anachronismen"

13.07.2009 Der Athena-Verlag stellt den Gedichtband Anachronismen von Richard Erbefels vor.

Urheberrecht
16.7. - Hotline für Musik-Kopierer

14.07.2009 Die Musikindustrie veranstaltet eine Hotline zum Thema des illegalen Downloads von Musikstücken. Mit einer Hotline wollen Vertreter vom Bundesverband Musikindustrie e.V. sowie Anwälte bei einer kostenlosen Hotline interessierte Verbraucher über die Grenzen zwischen illegalem und legalem Downloads beraten. In der Pressemeldung werden die Umsatzeinbrüche trotz gestiegener Musiknutzung hingewiesen, die der Copy&Paste-Mentalität geschuldet sind. In Zukunft drohen auch der Filmindustrie ähnliche Probleme, wird in der Meldung vermutet.
[Leider enthält die ausführliche Pressemeldung keine Hinweise, wann ein Download illegal ist und wann nicht. Dr. Dieter Porth]

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CDU: Neuvergabe muss transparent sein

17.07.2009 Die Ratsfraktion der CDU fordert ein transparentes Verfahren. Insbesondere ist es der CDU-Ratsfraktion wichtig, bei der Entscheidung über das richtige gastronomische Konzept des zukünftigen Pächters mitreden zu wollen.

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Immer seltener echte Frischmilch in Supermärkten

17.07.2009 Die Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. sowie der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisieren in zwei Pressemeldungen, dass die freiwilligen Selbstverpflichtungen der Milchindustrie nicht eingehalten werden. Ihre Kritik beruht auf Mitte Juni durchgeführten Supermarktbegehungen. Selbst renommierte Markenprodukte und Bioprodukte scheuen sich nicht, den Verbraucher mit zweideutigem Verpackungsdesign in die Irre zu führen. Im Gegensatz zum Bundesverband nennt die Verbraucherzentrale Niedersachsen auch Markennamen. Der Bundesverband fragt sich, was wohl in Restaurants serviert wird.
[Markenmilch von großen Molkereien kann nicht frisch sein - und der Staat subventioniert die Prioduktion von unfrischen Lebensmitteln. Dr. Dieter Porth]

Ehrung
FDP gratuliert Bildungsexpertin zum 70igsten

17.07.2009 Die Ratsfraktion der FDP sowie die Kreistagsfraktion gratulieren der Bundesvorsitzenden der Bundesgemeinschaft Gegliedertes Schulwesen und ehemaligen FDP-Ratsherrin zu ihrem siebzigsten Geburtstag.
[Findet sich in dieser Konstellation die Begründung für die Anti-IGS-Haltung der Kreistagsfraktion? Dr. Dieter Porth]

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FS-X – 16 – Spezielle Drogen und Elektroschocks

16.07.2009 In dem aktuellen Ausschnitt aus dem Fortsetzungssachbuch zum Thema mentale Versklavung wird auf verschiedene Drogen eingegangen. Detaillierter werden die Wirkungen von Anectine und Prolixin beschrieben. Eine wirkliche Bewußsstseins-verändernde Wirkung können die Drogen erst erreichen, wenn sie in ein spirituelles Wertegebäude eingefasst sind. In einem weiteren Unterkapitel wird die Nutzung von Elektroschocks kritisch beleuchtet, ob eine Persönlichkeit eines Erwachsenen oder eines Kindes damit umgewandelt werden kann. Unbestritten ist aber die erhöhte Suggestiblität. .

Rückblick 28/09
Konzerte vom 09.Juli bis zum 15.Juli

16.07.2009 Der Konzertkalender bietet einen Überblick über die aktuellen Konzerte in Göttingen und Südniedersachsen. Dieser Rückblick archiviert nur die Ankündigungen, um vielleicht später die oder andere musikalische Entwicklung nachzeichnen zu können.
Neben den Links zu den Websites und Myspace-Sites der Bands finden sich hier auch die Links zu Veranstaltern und Bühnen und zu einigen früheren Bühnenkritiken von den Bürgerstimmen.

Verschlüsselung
Wer liest Ihre Emails mit? - Was kann jeder dagegen tun?

12.12.2009 Die Redaktion dieser Internet-Zeitung hat eine Kampagne zu der Frage gestartet: "Wie vertraulich können Informanten per Email kommunizieren?" Hier geben die Medien schlechte Vorbilder ab. Kaum eine Redaktion bietet einem Informanten einen öffentlichen Schlüssel an, damit dieser seine Email verschlüsseln kann. Die Redaktionen gehen wohl blauäugig davon aus, dass auch Emails mit brisanten Informationen von Niemand mitgelesen werden (können). Die Kampagne versucht gegen diesen Irrglauben zu sensibilisieren. Die Redaktion hofft, dass die Bürger sich über Weihnachten auch mit dem Thema "Verschlüsselung von privaten Daten und Emails" beschäftigen.

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