geändert am 31.05.2006 - Version Nr.: 1. 16

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kritisch --- innovativ --- neoliberal

politische Gedanken

Hartz-IV-Tagessatz im Vergleich zu Göttinger Aufwandsentschädigungen: Hartz-IV-Empfänger mit Wohnkosten 20,67€/Tag Stadtratsfraktionsvorsitzender 19,10€/Tag, Vertreter des Oberbürgermeisters 14,33€/Tag, Hartz IV-Empfänger ohne Wohnkosten 11,50€/Tag, einfacher Ratsherr 8,53€/Tag, bessere Ortsbürgermeister 5,90€/Tag, ...

Meldung aus dem Bereich: Finanzen

Dr. Dieter Porth Das Amt eines Ratsmitglieds ist ein Ehrenamt. Damit ist es dem Amt des Vorsitzenden eines Kaninchenzüchtervereins ähnlich, welche auch ehrenhalber und ohne Verdienstabsicht ausgeübt wird. Von einem solchen Vereinsvorsitzenden wird natürlich erwartet, dass er sein Bier am Sitzungsabend selbst bezahlt, genauso wie die Wäsche für sein Jackett bei der Jahreshauptversammlung.
Im Gegensatz zum Vorsitzenden des Kaninchenzüchtervereins erhält ein Göttinger Ratsmitglied mindestens eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 256 € pro Monat. Die entspricht einem Tagessatz von 256/30 = 8,53€. Dieses Zubrot kann der Abgeordnete durch weitere Ämter aufstocken.. Da es sich um Aufwandsentschädigung handelt, darf man sicherlich einmal fragen, wofür dieses Geld benötigt wird.
Ein Obdachloser erhält mit einem Tagessatz von 11,50€ nur knapp 3 € mehr. Von diesen 11,50€/Tag fristet der Obdachlose sein Überleben. Wenn zwei Eheleute kein Einkommen haben, dann bekommt jeder Ehepartner monatlich 311€. Dies entspricht einem Tagessatz von 10.37€. So fördert man Ehe und Familie.

Göttingen - x!-- Datum --x31.01.06 (set: 31.01.2006) - Pressemitteilung
Bürgerstimmen im Göttinger-Land [ [Homepage] ] (Dr. Dieter Porth )

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[Göttingen - 31.01.06 - Pressemitteilung] [Quelle: Email]

Link der PDF-Datei: http://rathaus.goettingen.de/pics/download/1_1110451464/1_I_7_AUFWANDSENTSCHAe-DIGUNGSSATZUNG.pdf

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR RATSMITGLIEDER, ORTSRATSMITGLIEDER UND DER EHRENAMTLICH TÄTIGEN vom 14. Februar 2000
(Abl. der Stadt Göttingen vom 18. Februar 2000) i.d.F.d.Änderungen vom 1. Juni 2001 (Abl. der Stadt Göttingen vom 25. Juni 2001) 12. November 2001 (Abl. der Stadt Göttingen vom 26.November 2001) 8. November 2002 und 09. Mai 2003 (Abl. der Stadt Göttingen vom 22. Mai 2003) Aufgrund der §§ 6 und 8 i.V.m § 39 Abs. 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nds.GVBl.1996 S. 382), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds.GVBl. S. 348) hat der Rat der Stadt Göttingen in seiner Sitzung am 14. Februar 2000 folgende, am 9. Mai 2003 letztmalig geänderte, Satzung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder sowie Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz ihres Verdienstausfalles und ihrer Auslagen, Aufwandsentschädigung sowie die Fahrt- und Reisekosten nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Verdienstausfall, Auslagenersatz
(1) Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder sowie Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, haben Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles bis zu einem Höchstbetrag von 16,00 € pro Stunde.
(2) Der Gesamtbetrag, der an Verdienstausfallentschädigung gezahlt wird, darf 512,00 € monatlich nicht übersteigen. Der nachgewiesene Verdienstausfall für selbständig Tätige wird nur für die Zeit von montags bis freitags - von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr - gewährt.
(3) Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (Verdienstausfallbescheinigung) zu stellen. Die Höhe des Verdienstausfalles ist durch entsprechende Bescheinigung bzw. Unterlage nachzuweisen.
(4) Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Anspruchsberechtigten wird die Erstattung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorgenommen.
(5) Ratsfrauen und Ratsherren und Ortsratsmitglieder, die keinen Anspruch nach den Absätzen 1- 4 haben, sowie Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme von Hilfskräften für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von 8,00 € je angefangene Stunde. Die Aufwendungen müssen im einzelnen nachgewiesen werden.
(6) Die in § 2 Abs. 1 genannten Personen, die nicht nur vorübergehend schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind (GdB mindestens 50 %) und nachweislich zur Ausübung ihrer Mandatstätigkeit eine ständige Begleitperson benötigen, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für diese Betreuungsperson in Höhe von monatlich 154,00 €. In Ausnahmefällen beträgt der Anspruch bis zu 256,00 € monatlich. Diese Mehraufwendungen sind gesondert nachzuweisen. Bei erstmaliger Antragstellung ist ein Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass über die normale tägliche Betreuung hinaus bei der Wahrnehmung des Mandats eine zusätzliche Begleitperson erforderlich ist.
§ 3 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder
Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten gemäß § 39 Abs. 6 und 7 NGO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
1. 430,00 €  Kommentarpiktogramm   für die gewählten Vertretungen des Oberbürgermeisters gem. § 61 Abs. 7 GO
2. 573,00 €   Kommentarpiktogramm  für die Vorsitzenden der Ratsfraktionen
3. 287,00 €  Kommentarpiktogramm   für die Beigeordneten und die Verwaltungsausschussmitglieder nach § 51 Abs. 3 NGO
4. 256,00 €  Kommentarpiktogramm   für die übrigen Ratsfrauen und Ratsherren
§ 4 Freistellung von Ratsmitgliedern
Ratsfrauen und Ratsherren wird Aufwandsentschädigung und auf Antrag Verdienstausfall gewährt, insbesondere für
1. Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse und der Fraktionen bzw. Gruppen,
2. die Wahrnehmung von Repräsentationen im Auftrage der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder ihrer/seiner Vertretung,
3. Sitzungen und Veranstaltungen von Organisationen und Einrichtungen, an denen vom Rat oder Verwaltungsausschuss entsandte Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt teilnehmen, soweit die oder der Betreffende nicht anderweitig Anspruch auf Verdienstausfall hat,
4. die Teilnahme an Empfängen, Begrüßungen, Besichtigungen und ähnlichen Veranstaltungen auf besondere Einladung der Stadt.
§ 5 Aufwandsentschädigung für Ortsratsmitglieder
Die Ortsratsmitglieder erhalten gem. § 55 f NGO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
1. 177,00 €  Kommentarpiktogramm   für die Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister der Ortschaften Geismar, Grone und Weende
2. 146,00 €  Kommentarpiktogramm   für die übrigen Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister
3. 55,00 € die übrigen Ortsratsmitglieder
§ 6 Aufwandsentschädigungen
(1) Mit den Aufwandsentschädigungen sind die notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes abgegolten.
(2) Die Aufwandsentschädigungen sind, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, am 1. eines jeden Monats in voraus fällig.
(3) Die nach dieser Satzung monatlich zu zahlenden Entschädigungen werden unabhängig vom Beginn oder Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt.
(4) Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen entfallen für die Zeit, in der eine Zugehörigkeit zum Rat oder Ortsrat ruht.
(5) Ist die Erste oder Zweite Bürgermeisterin oder der Erste oder Zweite Bürgermeister, eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter, eine Ratsfrau oder ein Ratsherr oder ein Ortsratsmitglied länger als sechs Wochen verhindert, ihre oder seine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, so entfällt für die Zeit des weiteren Fernbleibens die Aufwandsentschädigung.
(6) Werden in einem Organ mehrere Funktionen von einem Mitglied wahrgenommen, so wird jeweils nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.
§ 7 Entschädigung für nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder
(1) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 16,00 € je Sitzung.
(2) Dasselbe gilt für Einwohnerinnen und Einwohner, die gem. § 23 Abs. 3 NGO zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendpflege bestellt und wegen ihres Lebensalters noch nicht Bürger sind.
(3) Die oder der Vorsitzende des Umlegungsausschusses   Kommentarpiktogramm  erhält für die Teilnahme an den Sitzungen ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe von 67,00 € je Sitzung. Sitzungsgelder werden für maximal 3 Sitzungen pro Monat geleistet. Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Umlegungsausschusses erhält für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 23,00 € je Sitzung. Andere Veranstaltungen des Umlegungsausschusses können vom Verwaltungsausschuss durch ausdrücklich vorherige Zustimmung zur Sitzung im Sinne dieser Regelung bestimmt werden.
§ 8 Fahrtkosten
(1) Für die Ratsfrauen und Ratsherren werden die Kosten für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes in Ausübung des Mandats abgegolten eine Pauschalentschädigung in Höhe des Betrages, der für den Erwerb einer monatlichen Bürgerkarte der Stadtwerke Göttingen AG aufzuwenden wäre.
(2) Mitglieder der Ortsräte erhalten 10 % dieser Entschädigung, es sei denn, sie gehören gleichzeitig dem Rat an. In diesen Fällen werden die Kosten mit der Pauschalentschädigung nach Absatz 1 abgegolten.
(3) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten je Sitzung eine Fahrtkostenpauschale von 2.00 €.
§ 9 Reisekosten
Bei Reisen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder und Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz i.V.m.d. Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Als monatliche Aufwandsentschädigung erhalten: 1. die oder der Stadtbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege 110,00 € 2. die Ortsheimatpflegerinnen oder Ortsheimatpfleger 16,00 €
(2) Neben der gewährten Aufwandsentschädigung besteht kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen (Fahrtkosten, Telefongebühren u.a.) sowie des Verdienstausfalles.
(3) Sind die ehrenamtlich Tätigen länger als drei Monate verhindert, ihre ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, so entfällt für die Zeit der weiteren Verhinderung die Aufwandsentschädigung.
§ 11 Entschädigung für sonstige ehrenamtliche Tätigkeit
Wer, außer den in dieser Satzung bisher aufgeführten Fällen, ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen und ihres oder seines nachgewiesenen Verdienstausfalles. § 2 der Satzung gilt entsprechend. Der Auslagenersatz beträgt im Höchstfall 16,00 € je Sitzung. Die Auslagen sind im einzelnen nachzuweisen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 14. Februar 2000 in Kraft.
(Die Änderungen aufgrund der 1. Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 1. Juni 2001 treten am 1.1.2002 in Kraft; die Änderungen aufgrund der 2. Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 12. November 2001 treten rückwirkend zum 1.11.2001 in Kraft; die Änderungen aufgrund der 3. Satzung treten zum 8. November 2002 in Kraft, die der 4. Satzung am 9. Mai 2003)
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