geändert am 22.11.2006 - Version Nr.: 1. 43

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Parteien, Verbände

Bildung ~ fordern ~ Dr. Dieter Porth - Hannover

Der niedersächsische Philologenverband nahm zum Entwurf "eigenverantwortliche Schule" Stellung. Die Rücknahme von Erlassen wird als zusätzliche Freiheit begrüßt. In der freieren Budgetierung sieht man die Vorbereitung von Sparmaßnahmen im Schulbereich.. Die Beschränkung der Gesamtkonferenz auf die pädagogischen Aufgaben wird als Entmachtung kritisiert.

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Pressemitteilung Philologenverband Niedersachsen [ Homepage ]

[Hannover - 07.03.06] [Internet-Zitat: Website]


Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule

Der Philologenverband Niedersachsen hatte sich in der Anhörung am 15./16. Juni 2005 zum Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Eigenverantwortliche Schule" mit dem dort beschriebenen Modell einer Eigenverantwortlichen Schule kritisch auseinandergesetzt und dementsprechend zahlreiche Korrekturen bei der Umsetzung vorgeschlagen  Kommentarpiktogramm  . Wir konnten in der Folgezeit - mit gewisser Genugtuung - verzeichnen, dass von uns bei der Anhörung vorgetragene Bedenken und kritische Einlassungen zu verschiedenen Bereichen auch von anderen Verbänden und Organisationen mehr und mehr geteilt werden, so dass sich daraus eine breite, wie uns scheint, fruchtbare Diskussion ergeben hat, die nach Maßgabe des jetzt vorgelegten Entwurfes des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule zu Korrekturen und Klarstellungen geführt hat, was besonders ein Vergleich mit dem Referenten-Entwurf aus dem Dezember 2005 deutlich macht, die wir ausdrücklich begrüßen.  Kommentarpiktogramm   Damit verbinden wir jedoch die Bitte und die Erwartung, dass auch in der weiteren Entwicklung der Eigenverantwortlichen Schule unseren damals vorgetragenen Bedenken in gleicher Weise Rechnung getragen wird.

Nach wie vor lassen wir uns insgesamt bei der Bewertung der Eigenverantwortlichen Schule von den bereits in der Anhörung zum Abschlussbericht vorgetragenen und in der Resolution des Vertretertages 2005 abermals unterstrichenen Grundsätzen leiten, die uns generell als Maßstab für die Bewertung der Eigenverantwortlichen Schule dienen:

1. Die Schule ist den Vorschriften des Grundgesetzes entsprechend eine staatliche Einrichtung, sozialpflichtig, ein Institut der Daseinsfürsorge und ein Instrument zur Ermöglichung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

2. Die Schule ist kein Wirtschaftsunternehmen, das nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und Organisationsmodellen sowie nach marktwirtschaftlichen Mechanismen und mit dem Ziel der höchst möglichen Rentabilität gestaltet und geführt werden kann.

3. Die Schule ist durch die öffentliche Hand zu unterhalten. Sie ist keine Einrichtung zur Verwaltung zu geringer finanzieller Ressourcen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

4. Die "Eigenverantwortliche Schule" erweist sich demnach nicht primär in ihrer größeren Selbstständigkeit in administrativer, finanzieller und haushaltsrechtlicher Hinsicht; ihr Proprium ist vielmehr ihre Eigenverantwortlichkeit in der Wahrnehmung ihrer unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben in einem von Rechtsvorschriften so weit wie möglich freien Gestaltungs-Raum.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen wir daher mit Genugtuung fest, dass mit dem jetzt vorgelegten Entwurf zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule grundsätzlich viele unserer schon am Ende der 70er Jahre unterbreiteten Vorschläge, die Schule von den Fesseln zu enger schulrechtlicher Vorschriften und Bindungen zu befreien und die Schule insgesamt "erlassfreier" zu machen, ideelle Grundlage des Modells einer Eigenverantwortlichen Schule geworden sind.

Damals wie heute vertritt der Philologenverband Niedersachsen die Auffassung, dass den Schulen eine "größere Freiheit" für ihre unterrichtlichen und erzieherischen Zielsetzungen und Aufgaben eingeräumt und dass ihnen damit eine größere Verantwortung für pädagogisch begründetes Wirken und Handeln ohne unnötig einschränkende und regulierende Rechtsvorschriften übereignet werden muss. Dementsprechend stimmt der Philologenverband grundsätzlich der Absicht zu, nunmehr die Gestaltungsräume der Schulen in eigener Verantwortung zu erweitern und den Lehrkräften größere pädagogische Freiräume zu geben als zuvor. Wir sind der Meinung, dass die Eigenverantwortung der Schulen dahingehend zu realisieren ist, dass alles, was von der Schule selbst geleistet und sinnvoll geregelt werden kann, keiner dirigistischen Anweisungen und schulrechtlicher Vorschriften bedarf.

Wir weisen jedoch - auch in Übereinstimmung mit früheren Bekundungen - ausdrücklich auf die Grenzen dieses Prinzips und auf die Gefahren hin, die sich für Schülerinnen und Schüler ergeben, wenn die an die einzelne Schule übertragene Eigenverantwortlichkeit der Beliebigkeit in Struktur, Organisation sowie in Unterricht und Erziehung Vorschub leisten und infolgedessen die Arbeit in den einzelnen Schulen derart "individualisiert" würde, dass die prinzipielle Einheitlichkeit der niedersächsischen Schule nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei sind wir ausdrücklich der Auffassung, dass größere Freiheiten nicht dadurch geschaffen werden können, dass den Schulen das Recht eingeräumt wird, von vorgegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften abzuweichen, wie das nach den Entwürfen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen möglich sein soll.

Wir begrüßen es daher, dass im Gesetzentwurf (§ 32 (1) ) ausdrücklich betont wird, dass die Schulen - lediglich - "im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften" eigenverantwortlich sind.

Der Philologenverband möchte jedoch im Sinne der dargestellten Intentionen mit der Eigenverantwortlichen Schule für Schulleitungen und Lehrkräfte weniger Regelungsdichte und mehr selbstverantwortete Freiheiten in Unterricht und Erziehung und in der pädagogischen Gestaltung der Schule, indem u.a.

- Rechts- und Verwaltungsvorschriften insgesamt reduziert und auf rechtliche Normierungen auf das Wesentliche zurückgeführt werden,
- die einschränkenden Reglementierungen des traditionellen Haushaltsrechts bei der Verwendung der sächlichen Mittel schrittweise verringert werden.

Der Gesetzentwurf bleibt jedoch deutlich hinter diesen Vorstellungen des Philologenverbandes Niedersachsen zurück. Gleiches gilt für die Gewährung größerer pädagogischer Freiräume. Denn u. E. erfahren die Freiräume, die derzeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften schon bieten - genannt seien nur die Vorschriften für die Anwendung der Stundentafeln, für die Klassenbildung, für die Ausgestaltung der Schwerpunkte in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe -, auf der Grundlage dieses Gesetzes keine Erweiterungen.

Ungeachtet unserer grundsätzlichen Zustimmung zur Einführung einer so verstandenen Eigenverantwortlichkeit lehnen wir einige der vorgesehenen Vorschriften des Gesetzentwurfes ab, wie wir unten im einzelnen noch aufzeigen werden, da sie weder unseren Vorstellungen von der Eigenverantwortlichkeit des Personals für "seine" Schule noch der dafür erforderlichen Partizipation an den wesentlichen Entscheidungsprozessen entsprechen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf bleibt insbesondere hinter unseren Vorstellungen zur Teilhabe des Personals an den Entscheidungsprozessen sowie zur Funktion der schulischen Gremien in einer Eigenverantwortlichen Schule zurück, da die Gesamtkonferenz - gemessen an der bisherigen Aufgabenzuweisung - geschwächt wird und nicht hinreichend erkennbar ist, dass künftig Schulleitung und Personal "in gleicher Augenhöhe" die Schule gestalten und bestimmen. Denn den Schulleiterinnen und Schulleitern werden erheblich erweiterte Kompetenzen und Rechte übertragen werden, ohne dass das ein Äquivalent auf der Seite des schulischen Personals findet; zudem wird ein ominöser Beirat geschaffen, der de facto das Kontrollorgan der Lehrerinnen und Lehrer und der Schulleiterinnen und Schulleiter ist und der deshalb nicht unsere Zustimmung finden kann.

Unsere Bedenken richten sich schließlich aber auch gegen die Absicht, das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule schon jetzt verabschieden und sogleich in Kraft treten lassen zu wollen, obwohl wichtige und grundsätzliche Fragen nach wie vor ungeklärt sind und auch die Finanzierbarkeit der Eigenverantwortlichen Schule nicht sichergestellt ist.

Besonders auf die Fragen

- ob - wie behauptet - die Eigenverantwortliche Schule tatsächlich in der Lage ist, die "internen und externen Rahmenbedingungen" sowie die "Arbeits- und Lernprozesse" der Schule nachhaltig zu optimieren,
- ob demnach mit den angestrebten Veränderungen den Interessen und Belangen der Schülerinnen und Schüler wirklich besser gedient ist,
- ob die Schulen und Lehrkräfte tatsächlich ein Mehr an zu gestaltender Freiheit in Unterricht und Erziehung erhalten,
- ob die verfassten Rechte von Lehrern, Eltern und Schülern insgesamt und in dem vorgesehenen Schulverfassungsmodell gewährleistet bleiben und
- ob dieses Modell der Eigenverantwortlichen Schule überhaupt finanzierbar ist,

ist die Landesregierung bislang überzeugende Antworten schuldig geblieben.

Zu den einzelnen Vorschriften des Entwurfes des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule - mit Stand vom 24. Januar 2006 - nimmt der Philologenverband Niedersachsen wie folgt Stellung:


Zu § 30 (3)

Es ist fraglich, ob und wieweit die Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet werden können, Auskünfte in dem in der Änderung des Gesetzes angestrebten Sinne zu erteilen. Der Philologenverband erwartet, dass die notwendige Rechtssicherheit vor der Änderung des §30 (3) hergestellt wird. Insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte sind vorab zu klären.

Zu § 32: Eigenverantwortung der Schule

§ 32 (1)

Dieser Absatz sollte unverändert bleiben: Wir begrüßen ausdrücklich - wie auch oben bereits unterstrichen -, dass mit der Formulierung "im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften" die Verantwortung des Staates für Schule, Unterricht und Erziehung auch in der Eigenverantwortlichen Schule weiterhin gegeben sein soll, wie wir das stets gefordert haben und wie wir das für die Gewährung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit der Schulen auch für unabdingbar halten.

Der Philologenverband Niedersachsen stellt jedoch - wie einleitend bereits ausgeführt - fest, dass hiermit lediglich die bisher schon gegebene Verantwortlichkeit der Schulen bestätigt wird. Die Gestaltung der "neuen" Eigenverantwortlichkeit der Schulen sollte aber nicht dazu führen, dass sich die Veränderungen fast ausschließlich auf die Veränderung der Schulverfassung und auf die Umgestaltung der schulischen Gremien sowie auf die Einschränkung deren Rechte beschränken, sondern sie sollte innerhalb des Konzeptes eines nach Schulformen gegliederten und entsprechend profilierten Schulwesens auch zu neuen Formen der Eigenverantwortlichkeit in Unterricht und Erziehung führen

§ 32 (2)

Der Philologenverband Niedersachsen ist in Übereinstimmung mit der beabsichtigten Vorschrift der Auffassung, dass sich die einzelnen Schulen innerhalb des jeweiligen Bildungsauftrages ihrer Schulform, wie er im § 2 und in den entsprechenden, auf die jeweiligen Schulformen bezogenen Paragraphen des Schulgesetzes beschrieben ist, ein Schulprogramm geben, das ihr Leitbild ist und somit ihr Selbstverständnis prägt sowie konstitutiv für ihre unterrichtliche und pädagogische Arbeit ist.

Zur ausdrücklichen Klarstellung möchten wir unterstreichen, dass der Philologenverband zwar die Auffassung teilt, dass sich die Schulen in ihren Zielsetzungen und bei ihrer Arbeit an Qualitätskonzepten orientieren und ausrichten sowie Schulprogramme als Leitfaden ihres Handelns verstehen; er sieht es jedoch als unabdingbar an, den Auftrag von Schulen zunächst und vorrangig nach Maßgabe ihrer Bildungsziele, wie sie im Schulgesetz und in den Grundsatzerlassen beschrieben sind, zu definieren. Denn die wesentlichen Charakteristika der Schulen und ihre Ausprägungen in Zielsetzung, Struktur, Organisation und Unterricht sind vorrangig schulformbedingt und -bestimmt. Eine sog. Individualisierung der Schulen, in der der Schulformbezug nicht mehr deutlich hervortritt, würde - auch schon kurzfristig - die "Wesensmerkmale" einer Schule verwischen und damit insgesamt zur Paralyse des gegliederten Schulwesens führen. Wir meinen uns aber mit der Landesregierung und den sie tragenden Parteien in der Grundauffassung einig zu sein, dass der Gliederung des Schulwesens nach Schulformen ein hoher Stellenwert beizumessen ist.

Wir halten es daher für zwingend erforderlich, § 32 (2) wie folgt durch einen 4. Satz zu ergänzen:
"In dem Schulprogramm legen sie dar, wie sie den Bildungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung im Rahmen der schulformspezifischen Vorschriften gem. §§ 6 sowie 9 - 20 sowie der einschlägigen Grundsatzerlasse ausfüllen".

§ 32 (3)

Die beabsichtigte Vorschrift, dass die Schulen "jährlich" den Erfolg ihrer Arbeit zu überprüfen und zu bewerten haben, lehnen wir ab. Wir sehen in ihr eine Reglementierung, die mit der vorgeblich angestrebten Eigenverantwortlichkeit von Schule nicht in Einklang steht und demnach einmal mehr "Züge einer bedenklichen Gängelei" offenbart, wie er auch ansonsten diesem "Reformmodell" anhaftet.

Wir haben bereits mehrfach auch in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Umfang der von einer Schule zu leistenden Arbeit an Konzepten und "Grundsatzpapieren" das erforderliche und zumutbare Maß überschreitet und zudem zu einer Bürokratisierung großen Umfangs führt, die, so wurde seitens des Kultusministeriums zunächst hervorgehoben, einzuschränken eines der Ziele der eigenverantwortlichen Schule sein sollte.

Wir sehen die Gefahr, dass eine jährliche Evaluation die Lehrkräfte und Schulleitungen in unverhältnismäßig hohem Maße belastet und sie unter die Kuratel bürokratischer Arbeiten stellt, was zu Lasten des Unterrichts und der erforderlichen pädagogischen Arbeit geht.

Wir fordern daher im Sinne einer wohl verstandenen Eigenverantwortlichkeit diese Vorschrift insgesamt zu streichen, allenfalls "jährlich" durch "in erforderlichem Maße" zu ersetzen.

Im einleitenden Teil zur Begründung der Gesetzesvorlage (A II) wird behauptet, dass mit der beabsichtigten Änderung zur Einführung eines Qualitätsmanagements keine quantifizierbaren zusätzlichen Auswirkungen verbunden sind, eine Aussage, die einmal mehr die Fehlurteile des Kultusministeriums belegt, wie sie hinsichtlich der Belastungen für die Schulen durch Reformmaßnahmen sowie hinsichtlich der haushaltsmäßigen Auswirkungen, wie sie auch durch die Eigenverantwortliche Schule zu erwarten sind, bestehen und die in den Schulen nur noch kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen werden.

Dieser Hinweis kann daher nur als Versuch bewertet werden, die Schulen darauf einzustimmen, dass sie bei den umfangreichen Auswertungen, wie sie sich aus den Verfahren für das Qualitätsmanagement (z.B. EFQM oder SEIS) ergeben, keinerlei Hilfe von außen erwarten können, sondern dass diese Aufgaben zusätzlich auf die Lehrkräfte und Schulleitungen übertragen werden sollen, ohne dass gefragt wird, ob das noch leistbar ist.

§ 32 (4)

Der Philologenverband begrüßt alle Maßnahmen, die dazu beitragen, den Schulen ein höheres Maß an Eigenverantwortlichkeit für die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu gewähren, und die somit zum Abbau haushaltsrechtlicher Reglementierungen führen. Die beabsichtigte Führung eines eigenen Girokontos ist dazu ein wünschenswerter erster Schritt.

Allerdings vermittelt die Formulierung "die Schulen bewirtschaften ein eigenes Budget" den Eindruck, dass dadurch die Möglichkeit einer vollständigen Budgetierung der Sach- und Personalkosten eröffnet werden soll, wie sie im Abschlussbericht der "Arbeitsgruppe Eigenverantwortliche Schule" beschrieben ist, dass demnach hier eine Regelung getroffen wird, die einen Rückzug des Staates aus seiner unmittelbaren Verantwortung für das öffentliche Schulwesen ermöglichen bzw. einleiten soll. Wir betonen daher noch einmal mit Nachdruck, dass wir diese Form der Budgetierung grundsätzlich als unerwünscht ablehnen.

Die geplanten Ergänzungen in § 32(4) spiegeln die irrige Auffassung wider, dass öffentliche Schulen mit dem Tätigwerden von Wirtschaftsunternehmen verglichen werden können. Zwar gehören wirtschaftliche Aktivitäten sowie Finanzierung durch Sponsoring bereits heute zum Handeln zumindest größerer Schulen, sie sind aber nicht unproblematisch und können daher nur unter Vorbehalt zur Kenntnis genommen werden, zumal sie der öffentlichen Hand Raum für Überlegungen bieten könnten, sich der ihr obliegenden Verantwortung zu entziehen, die Schulen aufgabengerecht zu unterhalten und die erforderlichen Personal- und Sachkosten zu tragen.

Zu § 33: Entscheidungen der Schule

Wir begrüßen, dass grundsätzlich die gemeinsame Verantwortung der Konferenzen einer Schule und der Schulleitung genannt wird, was für uns - wir gehen davon aus, dass dieses beabsichtigt ist - auch in der Reihenfolge der Nennungen seinen Ausdruck findet.

Wir haben bereits in bisherigen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen und Meinungsbekundungen unterstrichen, dass unserer Auffassung nach Personal und Schulleitung "in gleicher Augenhöhe" die ihnen obliegenden gemeinsamen Aufgaben in einer Schule zu erfüllen haben. Andernfalls käme es zu einem "Machtzuwachs" seitens der Schulleiterin / des Schulleiters und zu einer Minderung an Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten des Personals auf der anderen Seite, was beides für sich genommen mehr als problematisch wäre.

Das Miteinander von Konferenzen und Schulleitung verlangt demnach bestimmte institutionell abgesicherte Formen und Funktionszuweisungen und bedarf eines entsprechenden Schulverfassungsmodells, nach dem die Konferenzen und die Schulpersonalräte einer Schule ihre Rechte und Pflichten im Interesse der Schule wahrnehmen und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können, so dass die "gleiche Augenhöhe" von Personal und Schulleitung gegeben ist. Bei der Lösung der damit zusammenhängenden Fragen sollte man sich nicht allein auf die Stellung und die Rechte der Konferenzen begrenzen, sondern ebenso bedacht sein, den Schulpersonalräten neue Rechte einzuräumen.

Die Vorschrift, dass künftig nicht nur die Konferenzen gemäß der bisherigen Regelung in § 34 (3) bei ihren Entscheidungen Rücksicht auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte zu nehmen haben, sondern gleichermaßen die Schulleitung, kann hier entfallen, und wir schlagen Streichung vor, da unseres Erachtens in § 50 NSchG alles diesbezügliche umfassend geregelt ist.

Zu § 34: Gesamtkonferenz

Die neue Bestimmung der Aufgaben der Gesamtkonferenz gemäß § 34 korrespondiert mit der nunmehr vorgesehenen Stellung der Schulleiterin/des Schulleiters in § 43. Danach gilt es bei der Bewertung des Aufgabenkataloges der Gesamtkonferenz - auch unter Verweis auf unsere Ausführungen zu § 33 - zu prüfen, ob dem dort bekundeten Grundsatz des Ausgleichs von Rechten und Pflichten von Konferenzen und Schulleitung in diesem Paragraphen entsprochen ist.

Dies ist umso mehr erforderlich, als dieser Gesetzentwurf offensichtlich die Intention verfolgt, der Gesamtkonferenz die "Allzuständigkeit" zu entziehen und zu einem schulischen Beschlussgremium mit stark eingeschränkten Kompetenzen und Rechten zu machen, was in Übereinstimmung mit der Meinungsbildung an den niedersächsischen Gymnasien unseren entschiedenen Widerspruch erfährt.

Zwar haben wir die Auffassung vertreten und vertreten sie nach wie vor, dass die Stellung der Schulleiterin/des Schulleiters den neuen Verantwortlichkeiten in einer eigenverantwortlichen Schule entsprechen muss und die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten eindeutig - auch in der Dienststellung der Amtsinhaber - bestimmt sein müssen, dass sich aber dessen ungeachtet Schulleitung und Personal "in gleicher Augenhöhe" begegnen müssen, so dass dementsprechend auch die Kompetenzen der Gesamtkonferenz und der Schulpersonalräte sachgerecht definiert werden müssen.

Diesem Grundsatz wird jedoch der § 34 trotz der begrüßenswerten Verbesserungen und Veränderungen, die gegenüber dem Referentenentwurf zu verzeichnen sind, noch nicht in dem erforderlichen Maße gerecht und bedarf daher weiterer "Nachbesserungen", um dem Personal und den anderen schulischen Gruppen mehr Rechte zu geben und Pflichten zuzuweisen.

§ 34 (1)

In Satz 1 wird die Gesamtkonferenz als "das Entscheidungsgremium der Schule, in dem alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken", bezeichnet.

Wir begrüßen, dass demnach - nach Maßgabe des Wortlautes des § 34(1), Satz 1 - die Gesamtkonferenz grundsätzlich "das Entscheidungsgremium der Schule" bleibt, "in dem alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken" und dass die Gesamtkonferenz somit als Entscheidungsgremium und als das Gremium des Zusammenwirkens von Lehrkräften, Eltern- und Schülervertretern und Schulleitung nach Maßgabe dieser Formulierungen und der Vorschriften von § 36 (1), die von den beabsichtigten Änderungen nicht berührt sind, erhalten bleiben soll.

Andererseits stößt jedoch der in seiner Ausdeutung ambivalente Relativsatz auf Bedenken, nach dem in der Gesamtkonferenz alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Beteiligten zusammenwirken, so dass man darin auch eher eine Einschränkung als eine Ausweitung der Kompetenzen und Rechte der Gesamtkonferenz sehen kann.

Zur Vermeidung von Missverständnisasen und Fehldeutungen - und damit zur Vermeidung von Konflikten - schlagen wir daher vor, den Relativsatz zu streichen.

Der Philologenverband Niedersachsen begrüßt ausdrücklich, dass durch die unveränderte Zusammensetzung der Gesamtkonferenz weiterhin gewährleistet ist, dass dem Lehrpersonal und damit denjenigen, die die unterrichtliche und pädagogische Arbeit in einer Schule tragen, auch künftig die mehrheitliche Verantwortung bei allen vorgesehenen Entscheidungen zur Arbeit in der Schule, zu ihrer Entwicklung und Ausgestaltung übertragen bleibt.

Wir gehen davon aus, dass auch sichergestellt ist, dass der jeweiliger Schulträger Mitglied der Gesamtkonferenz ist, ansonsten wären wir der Auffassung, dass entsprechend der Bedeutung der Schulträger die "Rolle" des Schulträgers neu und anders bestimmt werden muss, als das mit seiner bisher vorgesehenen Mitgliedschaft im Beirat, den wir ohnehin ablehnen, wie wir oben näher ausführen werden, beabsichtigt ist.

Die in § 34 (1), Satz 2 vorgesehene Regelung, wonach den Schulleiterinnen und Schulleitern die Unterrichtung der Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule zur Pflicht gemacht wird, findet unsere uneingeschränkte Zustimmung. Eine solche Pflicht erscheint im Rahmen einer demokratisch gewachsenen Beteiligungsstruktur zwingend und stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem zuvor diskutierten Referentenentwurf dar, wonach die Gesamtkonferenz die Unterrichtung jeweils hätte einfordern müssen.

Allerdings haben wir uns gefragt, ob nicht nach der Systematik des § 34 dieser Satz als neuer Absatz 3 nach dem Katalog der Entscheidungsfelder der Gesamtkonferenz aufgenommen werden sollte.

§ 34 (2)

Angesichts der Tatsache, dass die bisherige Generalklausel des § 34 Abs. 1, wonach die Konferenzen "über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule" entscheiden, entfallen soll, kommt dem veränderten Entscheidungskatalog der Gesamtkonferenz eine besondere Bedeutung zu.

Mit Interesse und Zustimmung haben wir zur Kenntnis genommen, dass der nunmehr aufgeführte Katalog umfangreicher und substantieller ist, als das nach dem Referentenwurf zunächst beabsichtigt war. Dessen ungeachtet sehen wir noch weitere Felder, auf denen die Gesamtkonferenzen entscheiden können, was auch der Katalog zeigt, der sich in dem "Gesetzentwurf zur Einführung einer demokratischen Schulverfassung für die eigenverantwortliche Schule" der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen befindet, ohne dass der Grundsatz des § 32(1), Satz 1 verletzt wäre.

In diesem Zusammenhang ist auch der Katalog von Angelegenheiten von Belang, der in der Begründung zu § 34 (2) des Referentenentwurfes aufgeführt ist und der die Aufgabenfelder nennt, die der Entscheidung der Gesamtkonferenz entzogen werden sollten. Dabei waren Maßnahmen genannt, die der pädagogischen Ausgestaltung und Profilierung der Schule in besonderem Maße dienen (u.a. Unterrichtsdifferenzierung, Einrichtung geschlechtshomogener Lerngruppen und zusätzlicher schulischer Veranstaltungen, Reformen innerhalb der Schule, Einführung alternativer Stundentafeln, Stellungnahmen zu Fragen der Lehrerfortbildung usw.). Dieser Katalog ist in der aktuellen Begründung des Gesetzentwurfs gestrichen, jedoch bleibt als Erläuterung die Formulierung: "die hier nicht genannten Aufgaben obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter".

Wir sind im Gegensatz dazu der Auffassung, dass die Entscheidungen über diese und ähnliche Angelegenheiten in die Entscheidungskompetenz der Gesamtkonferenz gehören und nicht allein mit direktoralem Votum entschieden werden dürfen. Denn u. E. dürfen grundlegende Entscheidungen über die Weiterentwicklung der Schule, wie sie in diesem Katalog genannt wurden, sowie über besondere unterrichtliche Angebote nicht allein der Schulleitung übergeben werden; vielmehr gehören sie in die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz. So können wir uns nicht vorstellen, dass Entscheidungen über eine bestimmte Stundentafel sowie die Einrichtung bestimmter Profile im Sekundarbereich I, das Angebot und die Ausgestaltung von Schwerpunkten im Sekundarbereich II - um nur einige Beispiele zu nennen - allein von der Schulleiterin/dem Schulleiter getroffen werden. Vielmehr müssen Grundsatzfragen dieser Art mit Lehrkräften, Eltern und Schülervertretern erörtert und entschieden werden.

Wir plädieren daher dafür, dass die in diesem Katalog genannten Aufgaben- und Entscheidungsfelder in den jetzt vorgesehenen Katalog aufgenommen werden. Uns genügt in diesem Zusammenhang auch nicht der Hinweis, dass diese und ähnliche Grundsatzfragen in das Schulprogramm gehören, über das nach § 34 (2) 1 ohnehin die Gesamtkonferenz zu entscheiden habe. Bei nicht ausreichender Klärung dieses Sachverhaltes besteht die Gefahr, dass es über die Frage des Entscheidungsrechts zu lähmenden und belastenden Kompetenzstreitigkeiten kommt.

Auch das Recht über die Beschlussfassung zur Verteilung der sächlichen Haushaltsmittel gehört in diesen Katalog, nicht nur das Recht der Beschlussfassung über diesbezügliche Grundsätze.

Zu § 35: Teilkonferenzen

Die hier enthaltenen Vorschriften sind durchweg aus dem geltenden Schulgesetz übernommen; dem stimmen wir zu.

Der Wegfall der Vorschrift in § 35 (5), nach dem die Gesamtkonferenz im Zweifelsfalle über die Zuständigkeit einer Teilkonferenz zu entscheiden hat, ist richtig.


Zu § 42 a: Schulbeirat

Der Philologenverband Niedersachasen hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er den "Schulbeirat" und ähnliche Gremien für verzichtbar hält. In dieser Auffassung sieht er sich auch durch den Gesetzentwurf bestärkt, da nicht ersichtlich wird, welchen "Wert" ein derartiges Gremium haben soll. Der "Schulbeirat" soll zwar de iure kein Entscheidungsgremium sein, doch müssen ihm "im Wege der Rechenschaftslegung" das Schulprogramm und ein Plan über die Verwendung der Mittel und Personalressourcen vorgelegt werden. Mit welchem Recht, so fragt man sich. Zudem soll der Beirat das Recht haben, Empfehlungen zu geben.

Ohne das hier im einzelnen darstellen zu wollen, führt ein derartiges Gremium nach unserer Auffassung zur schleichenden "Entmachtung" sowohl der Schulleiterinnen und Schulleiter als auch der Lehrkräfte, denn der Beirat wird - selbst wenn er kein Entscheidungsgremium ist - angesichts der ihm zugewiesenen Rechte de facto und zwangsläufig zum "Kontrollorgan" der Schule und damit zum eigentlichen "Machtzentrum". Damit wäre ein entscheidender Schritt zur Entprofessionalisierung der Schule getan, was sich nur verhängnisvoll auf die Erfüllung des Auftrages einer Schule auswirken kann.

Die Verantwortung für eine Schule liegt gemäß § 33 bei den ordentlichen Konferenzen, insbesondere bei der Gesamtkonferenz, und bei der Schulleiterin/dem Schulleiter. Anderer Gremien bedarf es nicht, und sie haben auch im Verantwortungsgefüge einer Schule keinen - legitimen - Platz.

Der Philologenverband lehnt daher entschieden die Einrichtung des Beirats, wie er nach § 42a vorgesehen ist, ab und fordert die beabsichtigte Vorschrift zu streichen.

Sollte trotz dieses Votums an dem Beirat festgehalten werden, so ist an Stelle der "Soll-Vorschrift" eine "Kann-Vorschrift" vorzusehen, wie es die SPD-Landtagsfraktion in ihrem Entwurf eines Gesetzes vorsieht, und Absatz (1), Satz 1 dahingehend zu ändern: Schulen können durch Beschluss der Gesamtkonferenz einen Schulbeirat einrichten.

Außerdem sind wir der Auffassung, dass bei einer Beibehaltung des § 42a auch die Funktion der Schulleiterin / des Schulleiters anders zu bestimmen ist.

Zu § 43: Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters

Mit diesem Gesetz wird die Dienststellung der Schulleiterinnen und Schulleiter in einer Weise verändert, dass man von einem Paradigmenwechsel in der Leitung niedersächsischer Schulen sprechen kann. Dieses spiegelt sich insbesondere in dem Aufgabenkatalog des § 43 (2) wider, nach dem u. a. die Schulleiterinnen und Schulleiter künftig Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Personen (Ziffer 4) sind und Maßnahmen zum Personalmanagement und zur Personalentwicklung zu treffen haben (Ziffer 12). Dazu kommt ein umfassendes Hausrecht (Ziffer 10).

Mit der nunmehr beabsichtigten Neufassung des § 43 (2) sind auch die Voraussetzungen gegeben, den Schulleiterinnen und Schulleitern das Recht zur dienstlichen Beurteilung und zur Besetzung von Beförderungsstellen an der von ihnen geleiteten Schule zu übertragen. Der Philologenverband stimmt dieser Aufgabenzuweisung in Übereinstimmung mit diesbezüglichen früheren Äußerungen prinzipiell zu, er lehnt es aber nach wie vor entschieden ab, dass dieses Recht zur Dienstpostenübertragung und zur Beförderung über das erste Beförderungsamt (Oberstudienrätin/Oberstudienrat nach A 14 BBesO) hinaus gelten soll.

Problematisch ist es aus unserer Sicht, die Einstellungen von Lehrkräften ausschließlich den Schulen selbst zu überlassen, da wir befürchten, dass es an vielen Standorten an dem dementsprechenden Personalreservoir fehlen wird, so dass Einstellungen kaum zu Stande kommen können. Damit ergäbe sich aber für die einzelnen Schulen in Niedersachsen eine höchst unterschiedliche Personalsituation, die zu großen Ungleichheiten in der Unterrichtsversorgung führen wird.

Grundsätzlich sind wir daher der Auffassung, dass das derzeit praktizierte Einstellungsverfahren mit den Steuerungsmöglichkeiten durch die Landesschulbehörde bei entsprechender Beteiligung der Schulen am Auswahlverfahren - beibehalten werden und weiter bestimmtes Prinzip für landesweite Einstellungen bleiben sollte, damit eine gleichmäßige rechnerische und fachspezifische Unterrichtsversorgung gewährleistet ist.

Nach Ziffer 6 hat die Schulleiterin/der Schulleiter die Aufgabe "jährlich einen Plan über die Verwendung der Mittel und Personalressourcen" aufzustellen. Wir stimmen zu, dass die Verantwortung für die Bewirtschaftung der sächlichen Haushaltsmittel bei der Schulleiterin/dem Schulleiter liegen muss - mit der Maßgabe, dass die Gesamtkonferenz über die Verteilung beschließt.

Wir lehnen es dagegen ab, dass das auch für die Personalressourcen in dieser Weise gelten soll, da die Schulleiterinnen und Schulleiter vielfach darauf nur bedingt Einfluss nehmen können. Wie einleitend bereits ausgeführt, muss nach unserer Auffassung die strikte haushaltsmäßige Trennung von Sach- und Personalkosten auch weiterhin gewahrt bleiben. Die Ressourcenverantwortung für das Personal hat bei den öffentlichen Schulen auch weiterhin beim Land zu liegen, und das Land hat sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Jeder Versuch, zu einer gemeinsamen Budgetierung der Personal- und Sachkosten zu kommen, wird von uns aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Der Philologenverband hat sich dazu detailliert in seiner Stellungnahme zum Abschlussbericht der Kommission "Eigenverantwortliche Schule" des Niedersächsischen Kultusministeriums geäußert.

Der Philologenverband stimmt demnach Ziffer 6 mit der Maßgabe zu, dass es sich bei der wirtschaftlichen Planerstellung um sächliche Mittel handelt, über deren Verteilung die Gesamtkonferenz zu befinden hat. Entsprechend unseren obigen Ausführungen ist "und der Personalressourcen" zu streichen.

Wir haben uns in anderem Zusammenhang - insbesondere bei unserer Stellungnahme zu § 33 und § 34 - zu den sich für uns aus der "neuen Stellung" der Schulleiterin / des Schulleiters ergebenden Folgerungen bereits ausführlich geäußert und verweisen auf unsere dortigen Ausführungen. Ungeachtet dessen möchten wir abschließend noch einmal darauf hinweisen, dass es der Philologenverband als zwingend erforderlich ansieht, dass die neue Dienststellung der Schulleiterinnen und Schulleiter ein Äquivalent in der Stärkung der Stellung der Schulpersonalräte finden muss, damit - wie bereits ausgeführt - auch in dieser Hinsicht Schulleiterin/Schulleiter und Personal bzw. dessen Vertretung "auf Augenhöhe" miteinander umgehen. Die Übertragung dienstrechtlicher Aufgaben auf die Schulleiterinnen und Schulleiter hat ohnehin schon zur Folge, dass die Rechte der schulischen Personalvertretungen ausgeweitet werden und personalvertretungsrechtliche Beteiligungen der Mitbestimmung und Benehmensherstellung auf die Schulpersonalräte übergehen. Dessen ungeachtet sollten weitere Rechte der Personalräte hinzutreten, um den Wegfall der "Allzuständigkeit" der Gesamtkonferenz durch Kompetenzzuweisungen an den Schulpersonalrat in gewissem Umfang zu kompensieren.

Zu § 53 Abs. 1:

Der Philologenverband begrüßt, dass die Möglichkeit, sowohl durch das Land als auch durch den Schulträger Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfsbedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch schaffen zu lassen, hiermit eine gesetzliche Grundlage findet. Es versteht sich aus unserer Sicht von selber, dass es sich hierbei nie um die Übertragung unterrichtlicher oder erzieherischer Aufgaben handeln kann.

Zu § 74 Abs. 1 Satz 2:

Aus den zu § 42 a genannten Gründen ist der Passus "sowie ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler im Schulbeirat" zu streichen.

Zu § 90 Abs. 3

Analog zu den Ausführungen zu § 74 (1) Satz 2 ist der entsprechende Passus hier ebenfalls zu streichen.

Zu § 113 b: Wirtschaftliche Betätigung, Sammlungen und Werbung

Der Philologenverband stimmt dem Grundsatz zu, dass wirtschaftliche Aktivitäten, Sammlungen oder Werbung etc. in der Schule nur dann zulässig sind, wenn sie mit dem Bildungsauftrag der Schule vereinbar sind und keine Abhängigkeiten begründen.

Zu § 113 c: Sponsoring

Gleiches wie zu § 113 ausgeführt gilt auch für das "Sponsoring".

Zu Artikel 2: In-Kraft-Treten

Der Philologenverband widerspricht der Absicht, das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten zu lassen. Die für diesen zeitlichen Ablauf gelieferte Begründung, der laufende Schulbetrieb bleibe durch das In-Kraft-Treten unberührt, ist ein weiterer Beleg dafür, dass es im Kultusministerium offenbar an jeglicher Einschätzung für das Maß an Reformaktivitäten fehlt, mit dem die Schulen seit längerer Zeit befasst sind.

Unbeschadet der einleitenden Ausführungen, wonach der Philologenverband die Auffassung vertritt, dass vor der Verabschiedung einer Schulgesetznovelle mit dem Ziel, die "Eigenverantwortliche Schule" einzuführen, eine Reihe zentraler Fragen zu klären ist, und unbeschadet der dargestellten Einwände, die der Philologenverband gegen den Gesetzentwurf in der vorgelegten Fassung erhebt, halten wir eine sofortige Einführung der "Eigenverantwortlichen Schule" für verfehlt, da dafür weder die zeitlichen noch die personellen Ressourcen in den Schulen angesichts anderer bereits laufender Reformmaßnahmen vorhanden sind.

Wir erinnern in diesem Zusammenhang ausdrücklich daran, dass der Philologenverband wiederholt vor einem überzogenen Reformtempo gewarnt und darauf hingewiesen hat, dass die Implementierung von Reformen in den Schulen einer angemessenen Zeit bedarf. Mehrfache Äußerungen des Herrn Ministerpräsidenten Wulff sowie führender Vertreter der Regierungsfraktionen im Niedersächsischen Landtag in jüngster Zeit ließen den Schluss zu, dass diese warnenden Hinweise des Philologenverbandes Verständnis fanden und dass unsere Auffassung geteilt wird, dass es ansonsten zu sachlichen und politischen Beschädigungen der Landesregierung kommen werde. Umso unverständlicher ist es daher für uns, dass der Gesetzentwurf jetzt vorgelegt wurde mit der Absicht, das Gesetz schnellstmöglich zu verabschieden und in Kraft zu setzen.

Hannover, 07.03.2006
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