geändert am 15.6.2005 - Version Nr.: 1. 2

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kritisch --- innovativ --- neoliberal

Politik

Was kostet ein Friedhofsplatz in Göttingen?

Anlass für die Seite

Die Stadt Göttingen hat bis 1974 unter anderem auch Grabstellen auf dem alten Stadtfriedhof verkauft. Dabei wurden auch an Lebenden schon Grabstellen mit Belegzeiten von mehreren Jahrzehnten verkauft. Im Rahmen einer Änderung der Nutzungsordnung ließ man den alten Friedhof auslaufen. Dies bedeutete, dass nur noch diejenigen dort beerdigt werden durften, von denen der Ehepartner dort schon vor der " Schließung" beerdigt wurde.
Bei Betroffenen, die für sich und ihre Familie einer mehrstellige Grabstelle auf dem alten Stadtfriedhof erworben haben, gibt es aber einen kleinen Skandal. Diese Paare können wegen der geänderten Friedhofsordnung auf dem alten Stadtfriedhof an der Kassler Landstraße nicht mehr bestattet, selbst wenn sie vor der Änderung der Friedhofsordnung dort eine Grabstelle erworben haben. . Gleichzeitig wurde ihnen im Rahmen der Änderung der Friedhofssatzung von der Stadt keine alternative Grabstelle zugesprochen, selbst wenn die Grabstellengebühr für die Grabstelle schon im Voraus bezahlt wurde. So müssen bestimmten Betroffene auf einem anderen städtischen Friedhof im Falle des Todes neben der Grabstelle zum zweiten Mal die Grabstellennutzungsgebühren entrichten. 
Mit der Änderung der Friedhofsordnung im Jahre 1974 hat die Stadt die Gebühren ohne Entschädigung und ohne Angebot von alternativen Grabstellen einfach einbehalten.
Durch diesen Verwaltungstrick wurden in Göttingen einige Menschen durch die Beschluss des Stadtrates (Änderung der Friedhofsordnung im  Jahr 1974) entschädigungslos enteignet, denn eine Übertragung der Restbelegungszeit auf eine Grabstelle eines anderen städtischen Friedhof war und ist für die Verwaltung wegen der derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Bisher hat die Politik nichts unternommen, um diese Ungerechtigkeit zu lösen.
Eine Rückzahlung der erfolgten Zahlungen gab es bisher auch nicht. Nach der Rechtslage darf die Stadt jederzeit die Nutzung der Friedhöfe bestimmen. So hat der Stadtrat die Leistung verboten, die dem Bürger beim "Verkauf" der Grabstellennutzung in Aussicht gestellt wurden.

Ein mir bekannter Betroffener hat angesichts der Zeitdauer eines Prozesses sein Bemühen aufgegeben, doch noch Gerechtigkeit zu erfahren. Für mich ist die bisherige Rechtslage ungerecht

Berechnung der Gebühren

Im Rahmen der Recherche ließen sich mit Hilfe der Friedhofsordnung auch die wahrscheinlichen Verluste berechnen. In der vorliegenden Website wurde versucht, die Gebührenordnung in ein einfaches Berechnungsformular umzusetzen.
Für die Richtigkeit der berechneten Ergebnisse kann nicht garantiert werden, da es viele Fehlerquellen gibt.
Die jeweils vorangestellten Nummern geben die Nummer im Gebührentarif an, auf welche sich die Eintragfelder jeweils beziehen. 
Basis ist die Friedhofsgebührensatzung vom 10. Dezember 2004

Benutzung der Friedhofseinrichtungen

Bei mehr als einer Grabstätte oder einer Doppelgrabstätte, muss man natürlich gegebenenfalls die Friedhofseinrichtungen mehrfach benutzen.

  1. (2.1)Zahl der Benutzungen der großen Kapelle am Friedhof Junkerberg (244 €):
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag)
  2. (2.1)Zahl der Benutzungen der anderen Kapelle (162 €):
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag je angefangener Zeiteinheit)
  3. (2.1)Zahl der Benutzungen für den Urnenandachtsraum (34 €):
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag)
  4. (2.1)Zahl der Benutzungen für den Abschiedsraum (35 €):
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag)
  5. (2.2)Zahl der Benutzungen für den Kühlraum (maximal 10 Tage) (50 €):
    Jeder weitere Tag kostet derzeit 3 €. Dies wird hier bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Das Krematorium wird separat in der Gebührenordnung erfasst.

  1. (5.1)Anzahl der Einäscherungen von Frühgeburten (keine Pflicht)(45 €):
  2. (5.2)Anzahl der Einäscherungen von Kindern bis zu sechs Jahren oder Überresten von Leichen (90 €):
  3. (5.3)Anzahl der Einäscherungen von Verstorbener über sechs Jahren (137 €):
  4. (5.4)Verschickung der Asche zu anderen Göttinger Friedhöfen (10 €):
  5. (5.4)Verschickung der Asche per Post (15 €):
    (5.5)Abstempeln der Urkunde der Genehmigung der Verschickung der Asche (14 €):
  6. (5.6)Amtsarzt (67 &euro):

Beisetzungsgebühren

Bedenken Sie, dass die Beisetzungsgebühren natürlich von der gewählten Grabform abhängen. Insbesondere bei Erdbestattungen in einer Doppel-(oben/unten)-Grabstätte ist eine Tiefenbeisetzung mit zu berücksichtigen.

  1. (3.1.) Urnebeisetzung: Anzahl * Gebühr (162 €)
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag)
  2. (3.4.) Frühgeburtenbeisetzung: Anzahl * Gebühr (79 €)
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag)
    Die Beisetzung von Frühgeburten ist keine Pflicht
  3. (3.2.) Beisetzung eine Kindes (jünger als sechs Jahre): Anzahl * Gebühr (157 €)
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag)
  4. (3.2./3.3.) Erdbestattung in der jeweiligen Grabstätte (mindestens sechs Jahre als): Anzahl * Gebühr (524 €)
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag)
    davon Anzahl in übergroßen Särgen (10 % Zuschlag)
  5. (3.2./3.3.) Tieferdbestattung in der Doppelgrabstätte (unten): Anzahl * Gebühr (853 €)
    davon Anzahl außerhalb der Rahmenarbeitszeit (50 % Zuschlag)
    davon Anzahl in übergroßen Särgen (10 % Zuschlag)

Grabstellengebühren

  1. (1.1./1.2.) Ruhezeit in einfach belegten Erdwahlgrabstätten (Mindestalter: 6 Jahre)
    Zahl der Erdwahlgrabstätten * (25 Jahre + zusätzliche Jahre) * Gebühr (112 €)
  2. (1.1./1.2.) Ruhezeit in doppelt belegten (oben/unten) Erdwahlgrabstätten (Mindestalter: 6 Jahre)
    Zahl der Erdwahlgrabstätten * (25 Jahre + zusätzliche Jahre) * Gebühr (112 €)
    Anmerkung: Es muss einmal die Bestattung in doppelter Tiefe berücksichtigt werden.
  3. (1.3.) Ruhezeit in einem Erdreihengrabstätte
    [Normalgebühr (102 €) - Kinderrabatt (-5 €)] * 25 (Jahre) * Gebühr (112 €)
  4. (1.4./1.5.) Ruhezeit in vierfach belegbaren Urnenwahlgrabstätten
    Zahl der Urnenwahlgrabstätten * (15 Jahre + zusätzliche Jahre) * Gebühr (99 €)
  5. (1.4./1.5.) Ruhezeit in einer doppelten (oben/unten) Urnenwahlgrabstätten
    Zahl der doppelten Urnenwahlgrabstätten * (15 Jahre + zusätzliche Jahre) * Gebühr (94 €)
    Eine besondere Kennzeichnung mit einer Liegeplatte ist möglich.
  6. (1.6.) Ruhezeit in einer Urnenreihengrabstätte
    15 (Jahre) * Gebühr (94 €)

Besonderheiten

Es gibt auch Sonderfälle, die hier berücksichtigt werden. eigentlich zählt es nicht mehr zu den normalen Beerdigungskosten, aber der Vollständigkeit halber sind sie hier erwähnt.

  1. (4.1)Anzahl der Ausbettungen von Urnen (75 €):
  2. (4.2)Anzahl der Ausbettung aus normaler Tiefe (375 €):
    Einen neuen Sarg hat der Antragsteller mitzubringen
  3. (4.2)Anzahl der Ausbettung aus doppelter Tiefe (525 €):
    Einen neuen Sarg hat der Antragsteller mitzubringen
  4. (6.1)Genehmigung von stehenden Steinen (61 €):
  5. (6.2)Genehmigung von Grabmalen mit liegenden Steinen oder Holzkreuzen (20 €):

                            

15.6.2005 - Bürgerstimmen im Göttingerland - Dr. Dieter Porth

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